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Der Schuldner kann nicht in Verzug geraten, wenn dem geltend gemachten Anspruch eine Einrede entgegensteht. In der Praxis der Forderungsbeitreibung sind dies in besonderer Weise die Verjährungseinrede nach § 214 Abs. 1 BGB und die Einrede der erteilten Restschuldbefreiung nach § 301 Abs. 1 InsO. Nach dem BGH[167] ist auf das Entstehen der Einrede abzustellen, so dass deren Erhebung nicht erforderlich ist. Das überzeugt nicht,[168] weil es dem Wesen der genannten Einreden entspricht, dass es dem Willen des Schuldners obliegen soll, ob er diese erhebt. Dann ist es aber auch nur sachgerecht, das Tun des Einredeberechtigten abzuwarten[169] und ihn letztlich daran festzuhalten, ob und wann er die Einrede erhebt.

 

Hinweis

Von der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren gemäß § 195 BGB gibt es vielfältige, differenzierte Ausnahmen. So verjährt z.B. der Anspruch aus einem Grundstücksrecht gemäß § 196 BGB nach 10 Jahren und ein Mängelanspruch nach § 437 BGB gemäß § 438 BGB, in Abhängigkeit von dem einzelnen Vorgang, nach 2, 5 oder 30 Jahren. Demgegenüber beträgt die Verjährungsfrist bei einem Anspruch aus einem Reisevertrag gemäß § 651g BGB 2 Jahre beträgt, während der Ersatzanspruch des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache bereits nach 6 Monaten[170] verjährt.

Diese Beispiele zeigen die Komplexität der rechtlichen Fragestellungen, die ein Gläubiger im Zusammenhang mit der Geltendmachung seiner Ansprüche zu beachten hat. Da Rechtsdienstleister wie insbesondere auch Inkassodienstleister im Rahmen ihrer beruflichen Ausbildung mit den einschlägigen Rechtsvorschriften intensiv vertraut gemacht werden, dürfte es für den Gläubiger im Regelfall zweckmäßig(er) sein, einen kompetenten, gewissenhaft arbeitenden Rechtsdienstleister mit der professionellen Geltendmachung seiner Ansprüche zu beauftragen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Schuldner nicht schon ihm gegenüber die verjährungseinrede erhoben hat.

War der Schuldner im Zeitpunkt des Entstehens der Einrede allerdings bereits in Verzug, endet der Verzug zwar mit der Entstehung Einrede. Der bis zu diesem Zeitpunkt bereits entstandene Schaden in Form der Zinsen und bisherigen Rechtsverfolgungskosten bleibt davon allerdings unberührt und ist weiter zu ersetzen. Mangels fortgesetzten Verzugs entstehen nur keine neuen Ansprüche mehr. Insoweit kommt der Streitfrage in der Praxis nur geringe Bedeutung zu

[168] So auch Feldmann in: Staudinger, BGB (2014), § 286 Rn 13, 14. Möglicherweise in der Tendenz auch schon BGH, NJW 2007, 1269 für § 410 BGB.
[169] So wohl auch Palandt/Grüneberg, § 286 Rn 10 a.E.
[170] Eine Verlängerung dieser sehr kurzen Frist durch AGB ist nicht zulässig, vgl. BGH, v. 8.11.2017, VIII ZR 13/17.

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