Rz. 346
Fordert ein Rechtsdienstleister eine Privatperson zur Abgabe eines Schuldanerkenntnisses auf, so hat er sie nach § 13a Abs. 4 RDG bzw. § 43d Abs. 4 BRAO mit der Aufforderung in Textform darauf hinzuweisen, dass sie durch das Schuldanerkenntnis in der Regel die Möglichkeit verliert, solche Einwendungen und Einreden gegen die anerkannte Forderung geltend zu machen, die zum Zeitpunkt der Abgabe des Schuldanerkenntnisses begründet waren. Die Hinweispflicht ist in ihrer Formulierung missglückt.
Zunächst bleibt unklar, auf welche Art von Schuldanerkenntnissen sie sich beziehen soll. Auch wenn naheliegt, dass sie nur auf das abstrakte Schuldanerkenntnis nach §§ 780, 781 BGB zielt, weil nur dieses die beschriebenen Auswirkungen auf Einreden oder Einwendungen haben könnte, wird dem Wortlaut nach auch das deklaratorische Schuldanerkenntnis umfasst.
Wollte man die Verpflichtung dogmatisch betrachten, müsste man sie nie erfüllen, weil man selbst bei einem abstrakten Schuldanerkenntnis im Sinne der §§ 780, 781 BGB keine Einwendungen und Einreden "verliert". Vielmehr ist auch ein abstraktes Schuldanerkenntnis jederzeit nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zu kondizieren, wenn es ohne rechtlichen Grund abgegeben wurde. Das Schuldanerkenntnis führt also nicht zum Verlust von Rechten, sondern lediglich zu einer Beweislastumkehr. Da der Gläubiger die unmittelbar fällige Forderung und ihren Ausgleich stundet und damit seinerseits Gefahr läuft, durch bloßen Zeitablauf Beweismittel zu verlieren, etwa aufgrund abnehmenden Erinnerungsvermögens von Zeugen oder dem Verlust von Urkunden, ist dies jedenfalls dann ein sachgerechtes Regelungsinstrument, wenn Beweisverluste aufgrund der zeitlichen Streckung der Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen werden können. Der Missbrauch ist durch die konsequente Anwendung von § 812 BGB zu lösen. Anlass ein mehr als 120 Jahre bewährtes Rechtsinstitut in seiner Anwendung ganz oder teilweise zu verbieten, besteht nicht. Die Kopplung von Schuldanerkenntnissen mit Sicherungsrechten im Kontext eines freiwilligen Nachgebens in Form einer Zahlungsvereinbarung ist angemessen und nicht zu beanstanden. Sie ist auch in der gerichtlichen Vergleichspraxis üblich. Insbesondere die Verbindung eines Schuldanerkenntnisses mit einer befristeten Zahlungsverpflichtung und einer Verböserung ("Druckvergleich") wird täglich in Gerichtssälen praktiziert.
Rz. 347
Auch bei der Hinweispflicht nach § 13a Abs. 4 RDG bzw. § 43d Abs. 4 BRAO sind formelle und inhaltliche Anforderungen zu erfüllen. Der in Textform nach § 126b zu erteilende Hinweis muss deutlich machen, welche Teile der Forderung vom Schuldanerkenntnis erfasst werden, und typische Beispiele von Einwendungen und Einreden benennen, die nicht mehr geltend gemacht werden können, wie das Nichtbestehen, die Erfüllung oder die Verjährung der anerkannten Forderung. Im ersten Teil muss also deutlich werden, ob die Hauptforderung, die Gläubigermahnspesen, die Zinsen, die Drittauslagen, d.h. beispielsweise Kosten von Einwohnermeldeämtern, Auskunfteien, Banken für Rücklastschriften, Gerichten, Gerichtsvollziehern, Außendiensten sowie Inkassokosten vom Schuldanerkenntnis umfasst sind. Im zweiten Teil kann auf die vom Gesetz selbst herangezogenen Einreden und Einwendungen zurückgegriffen werden.