Rz. 33
Die Mahnung muss nach dem Wortlaut des § 286 Abs. 1 S. 1 BGB grundsätzlich nach Fälligkeit erfolgen. Eine vorher ausgesprochene Mahnung wäre wirkungslos. Der Verzug tritt mit dem Zugang der Mahnung zuzüglich der Zeit ein, die ohne schuldhaftes Zögern zur technischen Umsetzung der Leistung – etwa einer Banküberweisung – erforderlich ist. Dem Schuldner wird grundsätzlich keine weitere Zahlungsfrist mehr eingeräumt, insbesondere keine Zeit, nun erst seine Leistung vorzubereiten oder das zur Leistung Erforderliche zu beschaffen. Er hat mit Fälligkeit leistungsbereit zu sein. Die Mahnung stellt insoweit also nur eine Erinnerung dar.
In der Übersendung der Rechnung liegt grundsätzlich noch keine verzugsbegründende Mahnung. Dies gilt auch dann, wenn die Rechnung eine kalendermäßig bestimmte oder bestimmbare Frist enthält. Es fehlt dann an der nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB notwendigen vertraglichen Vereinbarung. Der Mahnung bedarf es gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB zwar nicht, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. Eine solche Bestimmung muss aber eben durch Rechtsgeschäft – in der Regel in dem zugrunde liegenden Vertrag –, durch Gesetz oder in einem Urteil getroffen worden sein. Die einseitige Festlegung einer Leistungszeit durch den Gläubiger reicht nicht. Dem liegt die Erwägung des Gesetzgebers zugrunde, dass der Schuldner im Fall der kalendermäßigen Bestimmung der Leistungszeit weniger schutzwürdig ist, weil es hier keinen Zweifel über die Leistungszeit geben kann, insbesondere wenn sich der Zeitpunkt der Leistung allein mit Hilfe des Kalenders bestimmen lässt. Dies gilt indes nach § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB auch in solchen Fällen, bei denen die Leistungszeit zwar unter Bezugnahme auf ein künftiges, zeitlich ungewisses Ereignis festgelegt ist, aber von diesem Ereignis an dann eine kalendermäßige Bestimmung möglich ist.
Etwas anderes kann sich aber aus den Umständen oder der konkreten Formulierung der Rechnung ergeben.
Rz. 34
Beispiel
Der Handwerker H übersendet dem Schuldner erneut die Rechnung mit dem Hinweis: "Übersende ich Ihnen anliegend erneut meine Rechnung vom … auf die ich bisher keinen Zahlungsausgleich feststellen konnte."
In diesem Fall steht die Mahnung als ernsthafte Leistungsaufforderung und weniger die administrative Übersendung der Rechnung im Fokus.
Es ist allerdings möglich, die Mahnung mit der Mitteilung zu verbinden, die die Fälligkeit der Leistung herbeiführt, etwa dem Angebot der Leistung des Gläubigers oder einem Abruf. Auch hier gilt allerdings, dass dem Schuldner unzweideutig klar werden muss, dass die Leistung ab einem zu bestimmenden Zeitpunkt unmittelbar gefordert wird. In diesem Fall tritt allerdings nicht unmittelbar mit dem Zugang der Mahnung der Verzug ein. Vielmehr ist dem Schuldner hier eine angemessene Leistungsfrist zu setzen, so dass die Verzugsfolgen ihn erst nach Ablauf dieser Frist treffen. Gleiches gilt, nach einer Entscheidung des OLG Naumburg, wenn der Schuldner seine Leistung zunächst so angeboten hat, wie diese zu bewirken ist, der Gläubiger aber in Annahmeverzug geraten ist. Dem Schuldner muss nach dem Ende des Annahmeverzuges dann zunächst Gelegenheit gegeben werden, seine Leistungserbringung in der gebührenden Form vorzubereiten.