Rz. 395
Kommt es aufgrund eines Widerspruchs oder Einspruchs zum streitigen Verfahren, hat der Gläubiger seinen Kostenerstattungsanspruch für das gerichtliche Mahnverfahren im nachfolgenden Kostenfestsetzungsverfahren zu begründen, da dort die Titulierung einfacher und schneller erreicht werden kann. Dass die Kosten dort festgesetzt werden können, ergibt sich schon aus dem Umstand, dass dem Gläubiger auch insoweit ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch nach § 91 ZPO zusteht. Das war schon unter Geltung von § 4 Abs. 4 S. 2 RDGEG anzunehmen und kann nicht mehr in Zweifel gezogen werden, nachdem § 13e RDG insoweit keine Einschränkungen mehr vorsieht. Der Gläubiger tituliert also im Kostenfestsetzungsverfahren seinen eigenen Erstattungsanspruch, der sich auf die Vergütungsansprüche von zwei Rechtsdienstleistern beziehen kann, nämlich dem im gerichtlichen Mahnverfahren tätig gewesenen Inkassodienstleister und dem im streitigen Erkenntnisverfahren agierenden Rechtsanwalt. Ob und inwieweit es dabei zu Anrechnungen kommt, bestimmt sich nach § 13f S. 3 RDG.
Rz. 396
Im Kostenfestsetzungsverfahren steht die Notwendigkeit der Kosten des Inkassodienstleisters im gerichtlichen Mahnverfahren grundsätzlich nicht in Frage. Nur wenn sicher auszuschließen war, dass der Schuldner eine Titulierung im gerichtlichen Mahnverfahren zulässt, kann anderes gelten. Dies wäre vom Schuldner im Einzelnen vorzutragen und ist nicht etwa von Amts wegen zu ermitteln oder "zu vermuten". Nach der Rechtsprechung des BGH kann die Notwendigkeit auch nicht damit in Abrede gestellt werden, dass ein Unternehmen als Gläubiger einen Mahnantrag auch selbst hätte stellen können. Der Gläubiger hat das seinerseits Erforderliche getan, wenn er den Schuldner verzugsbegründend gemahnt hat. Er darf nachfolgend einen Rechtsdienstleister beauftragen, um seinem Forderungsverlangen Nachdruck zu verleihen. Dies gilt schon für die weitere vorgerichtliche Forderungsbeitreibung, so muss dies erst recht für das Mahnverfahren gelten.
Rz. 397
Die Notwendigkeit kann in diesem Fall auch nicht mit der Überlegung verneint werden, dass sogleich ein Rechtsanwalt hätte beauftragt werden können. Dies schon deshalb nicht, weil es auf die Ex-ante-Perspektive bei Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens ankommt. Mit § 13f RDG ist dies nun eindeutig klargestellt
Rz. 398
Wie jede andere Kostenposition sind auch die Inkassokosten im gerichtlichen Mahnverfahren im Kostenfestsetzungsverfahrens glaubhaft zu machen. Das ergibt sich unmittelbar aus § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO. Das gilt insbesondere für die nicht aktenkundige Einigungs- und/oder Terminsgebühr. Jedenfalls auf Anforderung des Gerichtes ist deshalb eine Vergütungsberechnung des Inkassodienstleisters gleich der Vergütungsabrechnung eines Rechtsanwaltes vorzulegen, bzw. ein Nachweis über die vertragliche Abrede vorzulegen. Einen Erstattungsanspruch hat der Gläubiger (selbstverständlich) nämlich nur, wenn er seinerseits dem Inkassodienstleister auch eine entsprechende Vergütung schuldet.