Rz. 96
Für die außergerichtliche Tätigkeit in zivilrechtlichen Angelegenheiten erhält der Rechtsanwalt die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG. Voraussetzung ist, dass er für den Mandanten tätig werden soll oder bei der Gestaltung eines Vertrages mitwirkt. Entscheidend ist dabei nicht der Umfang der tatsächlichen Tätigkeit, sondern der erteilte Auftrag.
Keine Außenwirkung entfaltet der Rechtsanwalt, wenn er zwar mit Dritten Kontakt aufnimmt, dies aber nur der Informationsbeschaffung dient. Die Anforderung von Akten, Handelsregisterauskünfte oder Einwohnermeldeamtsanfragen begründen daher noch keine Geschäftsgebühr. Zur Abgrenzung mag die Frage dienen, ob der Rechtsanwalt wie bei einer Beratung nur Hilfe zur Selbsthilfe entfalten soll oder ob er selbst tätig wird, um zur Lösung des Problems beizutragen. In letzterem Fall ist der Anwendungsbereich der Geschäftsgebühr eröffnet.
Rz. 97
Die Geschäftsgebühr fällt auch an, wenn der Rechtsanwalt Dritten gegenüber nicht erkennbar auftritt, er aber bei der Gestaltung eines Vertrages oder Vergleiches mitwirkt. Die Mitwirkung muss dabei nicht in der Ausarbeitung des betreffenden Vertrages bestehen. Es reicht aus, wenn der Rechtsanwalt den Auftrag erhält, einen bereits vorliegenden Vertrag inhaltlich zu überarbeiten. Teilweise wird sogar angenommen, dass die bloße Überprüfung ausreichend sein soll. Einschränkend dazu wäre sicherlich zu fordern, dass die Prüfungsarbeit des Rechtsanwaltes dazu führen muss, dass die Möglichkeit besteht, den Vertrag entsprechend des Prüfungsergebnisses des Rechtsanwaltes anzupassen. Ist der Vertrag bereits abgeschlossen und soll nachträglich geprüft werden, fehlt es denklogisch schon an der Möglichkeit zur Mitwirkung bei der Vertragsgestaltung. Eine Geschäftsgebühr dürfte hier nicht anfallen.
a) Gebührenrahmen
Rz. 98
Der Satz der Geschäftsgebühr bewegt sich im Rahmen zwischen 0,5 bis 2,5 Gebühren. Der Rechtsanwalt kann innerhalb dieses Rahmens seine Gebühr nach den Kriterien des § 14 RVG nach billigem Ermessen bestimmen und festlegen (näheres dazu Rdn 9 ff.).
Dabei wird der Satz von 1,3 als Regelgebühr und der Satz von 1,5 als Mittelgebühr bezeichnet. Die Regelgebühr darf nur überschritten werden, wenn die Sache überdurchschnittlich schwierig oder aufwändig gewesen ist. Der BGH führt hierzu eine recht widersprüchliche Rechtsprechung. Teilweise nimmt er an, dass der Rechtsanwalt bei der Festsetzung seiner Gebühren ein Ermessen innerhalb eines Rahmens von 20 % ausüben kann. Damit wäre auch bei durchschnittlich schwierigen und aufwändigen Angelegenheiten die Festsetzung der Mittelgebühr von 1,5 Gebühren gedeckt. Die jüngeren Urteile tendieren jedoch dahin, die Regelgebühr für durchschnittlich schwierige und aufwändige Angelegenheiten als obere Deckelung zu begreifen.
Praxistipp:
Endgültige Sicherheit über die Höhe der abzurechnenden Geschäftsgebühren schafft nur eine Gebührenvereinbarung, wobei der Hinweis nicht vergessen werden sollte, dass die Gebühren auch bei einem vollständigen Obsiegen in der Hauptsache möglicherweise nicht vollständig von der Gegenseite oder der Rechtsschutzversicherung zu tragen sein könnten.
Rz. 99
Der untere Gebührenrahmen von 0,5 Gebühren ist dann anzunehmen, wenn der Auftrag zur Tätigkeit zwar erteilt ist, sich die Angelegenheit aber erledigt hat, bevor der Rechtsanwalt eine Tätigkeit entfalten konnte. Bei einer Entfaltung einer Tätigkeit nach außen wird die 1,3 Regelgebühr selten unterschritten.
Nach dem Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht soll ab dem 1.10.2021 bei der Geltendmachung von einfachen unbestrittenen Forderungen durch den Rechtsanwalt die Regel-Geschäftsgebühr auf 1,0 Gebühren gesenkt werden. Im Fall der Zahlung auf die erste Mahnung ist dann ein einfacher Fall anzunehmen, der lediglich eine Gebühr in Höhe von 0,5 Gebühren auslösen darf. Die maximale Geschäftsgebühr bei unbestrittenen Forderungen soll dann 1,3 Gebühren betragen, aber nur, wenn die Angelegenheit umfangreich oder schwierig war. Bei Forderungen unterhalb von 50,00 EUR ist zusätzlich noch geplant, die 1,0 Gebühr auf 30,00 EUR zu senken, so dass hier nur 15,00 EUR zzgl. Post- und Telekommunikationspauschale und ggf. Umsatzsteuer berechnet werden dürfen.
Rz. 100
Die Ausschöpfung des oberen Gebührenrahmens erfordert eine Angelegenheit die überdurchschnittlich schwierig oder umfangreich ist (vgl. Rdn 9). Erst dann führen besondere Umstände zu einer Erhöhung der Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens. Auch bei Vorliegen eines gebührenerhöhenden Tatbestandes ist dennoch nur eine 1,3 Regelgebühr gerechtfertigt, wenn der Rechtsanwalt z.B. wegen der Bearbeitung zahlreicher gleich gelagerter Fälle nur im durchschnittlichen Umfang tätig werden muss.
Umstände, die sich erhöhend im Ge...