Rz. 26

Per Gesetz sind in § 17 RVG diverse Angelegenheiten geregelt, die immer als verschiedene Angelegenheiten behandelt werden müssen. Hier sind getrennte Abrechnungen zu erstellen. Für die Praxis im Mietrecht sind folgende Fälle von Bedeutung:

das gerichtliche Verfahren und das folgende Rechtsmittel (Beschwerde, Berufung und Revision),
das Mahnverfahren und das streitige Verfahren,
Hauptsacheverfahren und Arrest oder einstweilige Verfügung/Anordnung bzw. das Verfahren auf Aufhebung oder Abänderung dieser einstweiligen Entscheidung,
Urkundenprozess und das ordentliche Verfahren nach Abstandnahme vom Urkundenprozess oder nach einem Vorbehaltsurteil,
Schiedsverfahren und das Verfahren über die Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme sowie das Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung (§ 1041 ZPO),
gerichtliches Verfahren und ein vorausgegangenes Güteverfahren vor einer Gütestelle oder Schiedsstelle,
das Verfahren über ein Rechtsmittel und das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung dieses Rechtsmittels.

Die Gebühren entstehen für jede dieser Angelegenheiten neu.

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