Rz. 60
Die Tätigkeit des Rechtsanwaltes unterliegt regelmäßig der Umsatzsteuer. Folglich sind die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit auch einschließlich der Umsatzsteuer in der Rechnung auszuweisen. Lediglich bei nur geringfügigen Umsätzen eines Kleinunternehmers nach § 19 UStG entfällt die Berechnung.
Bei Mandaten mit Auslandsbezug ist die Umsatzsteuerpflichtigkeit genau zu prüfen. (Einzelheiten vgl. § 1 Rdn 26 ff.)
Rz. 61
Die Umsatzsteuer entfällt auf sämtliche Rechtsanwaltskosten und Auslagen. Sie ist damit auch auf Porti und Post- und Telekommunikationspauschalen, auf Aktenversendungspauschalen und andere Leistungen Dritter zu berechnen.
Lediglich bei durchlaufenden Posten sind die Kosten ohne Umsatzsteuer zu berechnen. Durchlaufende Posten sind solche, bei denen der Rechtsanwalt nur Zahlungsmittler ist. Er selbst ist hier nicht Schuldner der Leistung und kann diese entsprechend auch dem Mandanten gegenüber beanspruchen. Für Gerichtskostenvorschüsse und Gerichtsvollzieherkosten fällt also keine Umsatzsteuer an. Ist der Rechtsanwalt dagegen selbst Schuldner der Kosten (wie z.B. bei einer EMA-Anfrage, oder der Aktenversendungspauschale), hat er einen Erstattungsanspruch gegen den Mandanten. Infolgedessen sind die Auslagen zu versteuern.
Praxistipp:
Bei umsatzsteuerpflichtigen Kosten, wie z.B. für Bahnfahrt und Flug, darf nur der Nettobetrag vom Mandanten verlangt werden. Andernfalls wäre die Umsatzsteuer doppelt zu entrichten. Gerade im Kostenfestsetzungsverfahren lohnt es sich zu prüfen, ob der Gegner diese Kosten korrekt berücksichtigt hat.
Rz. 62
Ändert sich die Umsatzsteuer im Laufe der Mandatsbearbeitung, so hat der Anwalt bei der Abrechnung zu prüfen, welche Steuer auf die abgerechneten Gebühren konkret anfällt. Für die Höhe der Steuer kommt es dabei stets auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung und nicht auf den der Rechnungstellung an, § 13 Abs. 1 Nr. 1a UStG. Da es sich bei den anwaltlichen Leistungen meist um Dienstleistungen handelt, die über einen gewissen Zeitraum erbracht werden, ist für die Beurteilung der Zeitpunkt der Fälligkeit ausschlaggebend. Dieser beurteilt sich wiederum nach der Fälligkeit der Vergütung gem. § 8 RVG.
Folglich ist der Steuersatz anzuwenden, der fällig ist bei
▪ |
Erledigung des Auftrages (z.B. durch Zahlung), |
▪ |
Beendigung des Auftrages (z.B. durch Weisung des Mandanten nicht mehr tätig zu werden). |
▪ |
in gerichtlichen Verfahren durch Beendigung des Rechtszuges durch
▪ |
Endurteil oder abschließenden Beschluss (z.B. nach § 522 ZPO oder Kostenbeschluss nach übereinstimmender Erledigungserklärung), |
▪ |
Kostengrundentscheidung, |
▪ |
Wirksamwerden des Vergleiches, |
▪ |
Ruhen des Verfahrens für mehr als 3 Monate |
▪ |
Klagerücknahme. |
|
Die nachfolgenden Tätigkeiten, wie Rechnungstellung, Kostenfestsetzungsverfahren, Prüfung eines Rechtsmittels, Titelherausgabe und anderes sind bei der Beurteilung des Fälligkeitszeitpunktes unerheblich.
Der Umsatzsteuersatz ist für jede gebührenrechtlich selbstständige Angelegenheit auch selbstständig zu bestimmen. So kann die vorgerichtliche Tätigkeit unter einen anderen Steuersatz fallen, als das Mahnverfahren oder das folgende Klageverfahren.
Rz. 63
Im Rahmen der Kostenerstattung kann eine Partei nur die Kosten festsetzen lassen, die ihr tatsächlich entstanden sind. Ist eine Partei vorsteuerabzugsberechtigt, so kann sie die an den Rechtsanwalt zur Durchsetzung ihrer Rechte gezahlte Umsatzsteuer auf die Anwaltskosten gegenüber dem Finanzamt in Abzug bringen und ist mit diesem Betrag nicht belastet. Dieser Betrag darf dann also weder bei der Kostenfestsetzung noch bei der Geltendmachung der Verzugskosten gegenüber der gegnerischen Partei geltend gemacht werden, § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO. Praktisch bedeutsam ist diese Regelung aber lediglich bei gewerblichen Mietverhältnissen, in denen entweder der umsatzsteuerpflichtige Mieter oder zur Umsatzsteuer optierte Vermieter vertreten wird.