I. Bestimmung der Gebühr
Rz. 3
Das RVG kennt zwei Berechnungsweisen der Gebühren. Zunächst kann es die Gebühren allein nach dem Betrag festlegen. Gerade im Bußgeld- und Strafrecht und in einigen Fällen des Sozialrechtes richten sich die Gebühren unabhängig vom Streitwert nach einem Eurobetrag. Diese Betragsgebühren können als Wertgebühren (oder auch Festgebühren), wie z.B. die Beratungshilfegebühr von 15,00 EUR nach Nr. 2500 VV RVG, ausgestaltet sein oder als Betragsrahmengebühren, wie z.B. bei den Gebühren vor den Sozialgerichten nach Nr. 3102 VV RVG.
Im Mietrecht werden in den meisten Fällen die Gebühren nach dem Gegenstandswert oder auch Streitwert berechnet. Auch diese Gebühren können als Wertgebühren auf einen bestimmten Wert festgelegt sein, wie z.B. bei der Verfahrensgebühr oder der Termingebühr im Prozess oder als Satzrahmengebühren einen Spielraum für die Gebührenberechnung vorgeben.
Rz. 4
Die Berechnung der Gebühren nach dem Gegenstandswert setzt regelmäßig voraus, dass der Rechtsanwalt den Mandanten vor Erteilung des Mandates nach § 49b Abs. 5 BRAO darauf hinweist (vgl. § 1 Rdn 7). Der unterlassene Hinweis kann zu Schadensersatzansprüchen und damit auch zum Wegfall der verdienten Vergütung führen.
Rz. 5
Die Höhe einer einfachen Gebühr richtet sich dabei nach § 13 RVG. Sie legt den Gegenstandswert zugrunde und berechnet anhand der im Gesetz vorgegebenen Formel deren Höhe. Der Gegenstandswert wird oft als Streitwert bezeichnet. Diese Bezeichnung wird vom Gesetz tatsächlich nur im Rahmen des GKG, also für gerichtlich anhängige Angelegenheiten verwendet. Umfassender ist der Begriff Gegenstandswert.
Die volle Gebühr beträgt bis zum Gegenstandswert von 500,00 EUR mindestens 49,00 EUR. Zunächst steigt die Gebühr in Schritten von 500,00 EUR um je 39,00 EUR. Mit zunehmendem Streitwert ändern sich die Gebührensprünge. Sowohl die Schritte, als auch die Beträge, um die erhöht wird, ändern sich. Eine übersichtliche Tabelle dieser einfachen Gebühren ist in Anlage 2 zum RVG enthalten.
Beispiel:
Bei einem Gegenstandswert von 2.489,00 EUR richtet sich die einfache Gebühr nach den Gebühren für Werte zwischen 2.000,01 EUR und 3.000,00 EUR und beträgt 222,00 EUR. Eine Änderung des Gegenstandswertes innerhalb dieser Gebührenstufe führt nicht zu einer Änderung der Gebühr. Ein Gebührensprung gibt es erst, wenn der Gegenstandswert von 3.000,00 EUR überschritten ist. Dann beträgt die Gebühr 278,00 EUR.
Rz. 6
Diese einfache Gebühr wird nun in Abhängigkeit des Auftrages und anderer Umstände mit einem Dezimalfaktor multipliziert, der sich aus der Anlage 1 des RVG, dem Vergütungsverzeichnis ergibt. Die konkreten Gebühren für das Mietrecht sind in den Teilen 1 bis 3 des Vergütungsverzeichnisses (VV RVG) aufgelistet. Die Auslagen sind in Teil 7 VV RVG enthalten.
Beispiel:
Die Gebühr für eine außergerichtliche Einigung beträgt nach VV 1000 1,5 Gebühren. Bei einem Streitwert von 2.489,00 EUR und einer daraus resultierenden vollen Gebühr sind also
1,5 x 222,00 EUR = 333,00 EUR
als Gebühr für den Vergleich angefallen.
Die Mindestgebühr beträgt 15,00 EUR; § 13 Abs. 2 RVG.
II. Bestimmung des Gegenstandswertes
Rz. 7
Der Gegenstandswert kann zwischen Rechtsanwalt und Mandant vereinbart werden. Diese Vereinbarung wirkt sich jedoch nur auf die Kostenansprüche zwischen diesen beiden aus. Die Kosten des Gerichts, der Zuständigkeitsstreitwert und auch der Umfang der zu erstattenden Kosten werden von dieser Vereinbarung nicht berührt.
Rz. 8
Besteht keine Vereinbarung über den Gegenstandswert richtet sich dieser nach dem erteilen Auftrag und dem Gesetz. Für die Ermittlung des Gegenstandswertes ist zunächst § 23 RVG heranzuziehen. Dieser enthält einen einfachen Grundsatz.
Praxistipp:
Der Gegenstandswert für außergerichtliche Streitigkeiten richtet sich – sofern das RVG keine Regelung enthält – nach dem Gebührenstreitwert für gerichtliche Streitigkeiten, wenn dieser in einem gerichtlichen Verfahren anhängig gemacht werden kann; § 23 Abs. 1 RVG. Kann über die Streitsache kein gerichtliches Verfahren betrieben werden, richtet sich der Streitwert nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz; § 23 Abs. 3 RVG.
§ 23 RVG verweist also für gerichtstaugliche Streitigkeiten auf die §§ 48 ff. GKG und über § 48 Abs. 1 GKG auch auf die §§ 3 bis 9 ZPO. Dabei finden die Regeln der ZPO zum Gegenstandswert aber nur dann Anwendung, wenn keine spezielleren Regeln vorliegen.
Je nach Auftrag kann die Aufteilung in gerichtstaugliche und nicht gerichtstaugliche Streitigkeiten zu unterschiedlichen Gegenstandswerten führen, obwohl die Tätigkeit sich nicht wesentlich unterscheidet.
Beispiel:
Es geht um die Erstellung einer Betriebskostenabrechnung. Der Mandant hat monatlich 200,00 EUR gezahlt und soll nun noch 156,00 EUR nachzahlen.
Wird der Rechtsanwalt mit der Erstellung einer Betriebskostenabrechnung beauftragt, so kann dies nicht Gegenstand ...