Rz. 109
Auch vor Einreichung der Klage kann eine Terminsgebühr anfallen, wenn der Rechtsanwalt an Besprechungen mit Dritten mitwirkt, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind; Vorbem. 3 (3) Nr. 2 RVG. Diese Terminsgebühr ist im Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses, also bei den gerichtlichen Verfahren geregelt. Deshalb kann die Terminsgebühr nur anfallen, wenn der Rechtsanwalt bereits unbedingten Klageauftrag erhalten hat.[147] Allein neben der Geschäftsgebühr kann die Terminsgebühr also nicht anfallen. Ein durchgeführter Termin kann sich jedoch erhöhend auf die Geschäftsgebühr auswirken.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen