Rz. 109

Auch vor Einreichung der Klage kann eine Terminsgebühr anfallen, wenn der Rechtsanwalt an Besprechungen mit Dritten mitwirkt, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind; Vorbem. 3 (3) Nr. 2 RVG. Diese Terminsgebühr ist im Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses, also bei den gerichtlichen Verfahren geregelt. Deshalb kann die Terminsgebühr nur anfallen, wenn der Rechtsanwalt bereits unbedingten Klageauftrag erhalten hat.[147] Allein neben der Geschäftsgebühr kann die Terminsgebühr also nicht anfallen. Ein durchgeführter Termin kann sich jedoch erhöhend auf die Geschäftsgebühr auswirken.

[147] BGH, Urt. v. 8.2.2007 – IX ZR 215/05, www.bundesgerichtshof.de.

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