Rz. 344
Die Gesellschaft wird nach § 729 Abs. 1 BGB (respektive der Parallelregelung des § 138 Abs. 1 HGB) – in Zusammenfassung der §§ 723, 726, 728 Abs. 1 BGB alt und in Erweiterung um die Auflösungsgründe des § 131 Abs. 2 Nr. 1 und 2 HGB alt – aufgelöst aufgrund folgender enumerativ gelisteter Gründe:
▪ | Ablauf der Zeit (Befristung i.S.v. § 163 BGB, der eine Bedingung nach § 158 BGB gleichzustellen ist),[611] für welche sie eingegangen wurde (Höchstdauer – Nr. 1, wovon die Vereinbarung einer Mindestdauer zu unterscheiden ist, in der das Recht zur ordentlichen Kündigung nach § 725 Abs. 2 BGB ausgeschlossen ist [zulässig ist nur eine Kündigung aus "wichtigem Grund", d.h. eine außerordentliche Kündigung]);[612] |
▪ | Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft (Nr. 2 – entsprechend § 728 Abs. 1 BGB alt); |
▪ | Kündigung der Gesellschaft durch den Gesellschafter (Nr. 3 [vgl. § 731 Abs. 1 BGB], wovon das Ausscheiden eines Gesellschafters durch Kündigung seiner Mitgliedschaft nach § 725 Abs. 2 BGB zu unterscheiden ist); |
▪ | Auflösungsbeschluss (Nr. 4 [vgl. § 732 BGB] – entsprechend § 131 Abs. 2 Nr. 2 HGB alt). |
Rz. 345
Vgl. zudem den weiteren Auflösungsgrund in § 729 Abs. 2 BGB: Erreichen oder Unmöglichkeit der Erreichung des Zwecks, zu dem die Gesellschaft errichtet wurde.
Nr. 1 (Zeitablauf) ergibt sich bereits aus der Privatautonomie. Hier erfolgt eine Klarstellung entsprechend § 131 Abs. 2 Nr. 1 HGB alt.[613]
In Bezug auf Nr. 3 (Kündigung der Gesellschaft – § 723 BGB alt) ist jetzt zwischen der Kündigung der Gesellschaft (die deren Auflösung bewirkt) und der Kündigung der Mitgliedschaft (die nur zum Ausscheiden des kündigenden Gesellschafters führt) zu unterscheiden.[614]
Beachte:
Die vormaligen weiteren, in der Person des Gesellschafters liegenden Auflösungsgründe – Tod bzw. Insolvenz des Gesellschafters und Kündigung der Gesellschaft – hat der Gesetzgeber in Ausscheidensgründe umgewandelt,[615] wobei diese Gründe nach § 729 Abs. 4 BGB durch eine entsprechende gesellschaftsvertragliche Vereinbarung auch wieder in Auflösungsgründe rückumgewandelt werden können (weitere, durch Gesellschaftsvertrag vereinbarte Auflösungsgründe).
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