Rz. 344

Die Gesellschaft wird nach § 729 Abs. 1 BGB (respektive der Parallelregelung des § 138 Abs. 1 HGB) – in Zusammenfassung der §§ 723, 726, 728 Abs. 1 BGB alt und in Erweiterung um die Auflösungsgründe des § 131 Abs. 2 Nr. 1 und 2 HGB alt – aufgelöst aufgrund folgender enumerativ gelisteter Gründe:

Ablauf der Zeit (Befristung i.S.v. § 163 BGB, der eine Bedingung nach § 158 BGB gleichzustellen ist),[611] für welche sie eingegangen wurde (Höchstdauer – Nr. 1, wovon die Vereinbarung einer Mindestdauer zu unterscheiden ist, in der das Recht zur ordentlichen Kündigung nach § 725 Abs. 2 BGB ausgeschlossen ist [zulässig ist nur eine Kündigung aus "wichtigem Grund", d.h. eine außerordentliche Kündigung]);[612]
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft (Nr. 2 – entsprechend § 728 Abs. 1 BGB alt);
Kündigung der Gesellschaft durch den Gesellschafter (Nr. 3 [vgl. § 731 Abs. 1 BGB], wovon das Ausscheiden eines Gesellschafters durch Kündigung seiner Mitgliedschaft nach § 725 Abs. 2 BGB zu unterscheiden ist);
Auflösungsbeschluss (Nr. 4 [vgl. § 732 BGB] – entsprechend § 131 Abs. 2 Nr. 2 HGB alt).
 

Rz. 345

Vgl. zudem den weiteren Auflösungsgrund in § 729 Abs. 2 BGB: Erreichen oder Unmöglichkeit der Erreichung des Zwecks, zu dem die Gesellschaft errichtet wurde.

Nr. 1 (Zeitablauf) ergibt sich bereits aus der Privatautonomie. Hier erfolgt eine Klarstellung entsprechend § 131 Abs. 2 Nr. 1 HGB alt.[613]

In Bezug auf Nr. 3 (Kündigung der Gesellschaft – § 723 BGB alt) ist jetzt zwischen der Kündigung der Gesellschaft (die deren Auflösung bewirkt) und der Kündigung der Mitgliedschaft (die nur zum Ausscheiden des kündigenden Gesellschafters führt) zu unterscheiden.[614]

 

Beachte:

Die vormaligen weiteren, in der Person des Gesellschafters liegenden Auflösungsgründe – Tod bzw. Insolvenz des Gesellschafters und Kündigung der Gesellschaft – hat der Gesetzgeber in Ausscheidensgründe umgewandelt,[615] wobei diese Gründe nach § 729 Abs. 4 BGB durch eine entsprechende gesellschaftsvertragliche Vereinbarung auch wieder in Auflösungsgründe rückumgewandelt werden können (weitere, durch Gesellschaftsvertrag vereinbarte Auflösungsgründe).

[611] Schäfer/Noack, § 9 Rn 4.
[612] Schäfer/Noack, § 9 Rn 4.
[613] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 178.
[614] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 178.
[615] Schäfer/Noack, § 9 Rn 3.

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