Rz. 393

Zur Liquidation sind nach § 736 Abs. 1 BGB als mitgliedschaftliches Pflichtrecht[668] "alle" Gesellschafter als sog. geborene Liquidatoren berufen. In der korrespondierenden Verpflichtung zur Mitwirkung an der Liquidation konkretisiert sich die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht.[669]

Infolgedessen sind auch die bislang von der Geschäftsführung und Vertretung ausgeschlossenen Gesellschafter Liquidatoren, was "im Regelfall sachgerecht" ist:[670] Aufgrund der Auflösung entfällt die Gemeinsamkeit der Interessen, weswegen "der Wille der Gesellschafter für das Liquidationsstadium im Zweifel dahin [geht], die Liquidation gemeinsam vorzunehmen und sich dabei gegenseitig zu kontrollieren".[671]

 

Beachte:

Gleichwohl besteht die Möglichkeit, die Liquidation im Vorfeld einzelnen Gesellschaftern oder anderen Personen durch gesellschaftsvertragliche Vereinbarung zu übertragen bzw. auch nachträglich durch Gesellschafterbeschluss einzelne Gesellschafter oder andere Personen zu Liquidatoren zu berufen (vgl. § 735 Abs. 3 bzw. § 736 Abs. 4 S. 1 BGB[672] – sog. gekorene Liquidatoren).

[668] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 183.
[669] Schäfer/Noack, § 9 Rn 20.
[670] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 183.
[671] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 183.
[672] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 183.

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