Rz. 382

Nach Auflösung der Gesellschaft als Rechtssubjekt (vgl. § 729 BGB) findet gemäß § 735 Abs. 1 S. 1 BGB – entsprechend § 730 Abs. 1 BGB alt – die Liquidation nach Maßgabe der §§ 735 bis 739 BGB statt, sofern nicht über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, ist es hingegen Aufgabe des Insolvenzverwalters, das Gesellschaftsvermögen nach Maßgabe der InsO zu verwerten.[655]

 

Rz. 383

Ist die Gesellschaft durch Löschung wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst (§ 729 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB), findet nach § 735 Abs. 1 S. 2 BGB – in Nachbildung von § 145 Abs. 3 HGB alt – eine Liquidation nur statt, wenn sich nach der Löschung herausstellt, dass noch (Aktiv-)Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt.

Dies liegt darin begründet, dass eine Gesellschaft, bei der keine natürliche Person unbeschränkt haftet, wegen Vermögenslosigkeit im Gesellschaftsregister gelöscht werden muss (Auflösungstatbestand – vgl. § 729 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB i.V.m. § 394 FamFG). In einem solchen Fall ist eine entsprechende Gesellschaft i.d.R. nicht bloß aufgelöst, sondern vollbeendet, weswegen ein Liquidationsbedarf nur dann besteht, wenn noch verteilungsfähiges Vermögen vorhanden ist.[656]

[655] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 182.
[656] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 182.

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