Rz. 277

Folgende in der Person des Gesellschafters liegende Gründe (Katalogtatbestände) führen nach § 723 Abs. 1 BGB – in Anlehnung an § 131 Abs. 3 HGB alt (respektive der Neuregelung des § 130 Abs. 1 HGB) – zum Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft (und nicht wie früher – vgl. §§ 723, 725, 727 und § 728 Abs. 2 i.V.m. § 736 Abs. 1 BGB alt [Auflösungsgründe] zur Auflösung der Gesellschaft), sofern der Gesellschaftsvertrag für diese Fälle nicht ausnahmsweise doch die Auflösung der Gesellschaft (beschränkt dispositive Regelung)[526] vorsieht:

Tod des Gesellschafters (Nr. 1 – § 727 BGB alt);
Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter (Nr. 2 – Austrittskündigung, §§ 723, 724 BGB alt);
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters (Nr. 3, wobei in diesem Fall eine [gesellschaftsvertragliche] "Verbleibklausel" wegen Verstoßes gegen zwingendes Recht aber grundsätzlich nicht möglich, d.h. unwirksam ist[527] – § 728 Abs. 2 BGB alt);
Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters (Pfändungspfandgläubiger – Nr. 4 – § 725 BGB alt);
Ausschließung des Gesellschafters aus wichtigem Grund (Nr. 5).
 

Rz. 278

In § 723 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BGB werden bisher in §§ 723, 725, 727, 728 Abs. 2 i.V.m. § 736 Abs. 1 BGB alt geregelten Auflösungsgründen, die in der Person des Gesellschafters begründet sind (Tod des Gesellschafters, Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter, Kündigung durch einen Pfändungspfandgläubiger des Gesellschafters und Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters), zu Ausscheidensgründen umgewandelt.[528]

 

Rz. 279

In Bezug auf eine Kündigung aus wichtigem Grund (Nr. 5) wird unterschieden, ob sich diese

auf die Mitgliedschaft oder
auf die Gesellschaft

bezieht.

 

Beachte:

Ausscheidensgrund für den betreffenden Gesellschafter (§§ 725 und 726 BGB) ist nur die auf die Mitgliedschaft bezogene Kündigung

eines Gesellschafters oder
seines Pfändungspfandgläubigers.[529]
 

Rz. 280

Hingegen hat die Kündigung der Gesellschaft nach § 731 BGB die Auflösung der Gesellschaft zur Folge.[530]

 

Rz. 281

Die sprachliche Fassung des § 723 Abs. 1 BGB – "sofern der Gesellschaftsvertrag für diese Fälle nicht die Auflösung der Gesellschaft vorsieht" – stellt abweichend von der Formulierung in § 131 Abs. 3 S. 1 HGB alt ("mangels abweichender vertraglicher Vereinbarung") klar, dass die Ausscheidensgründe nach Nr. 1 bis 5 alternativ zur Auflösung der Gesellschaft stehen[531] mit der Folge, dass einer gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung die Wirksamkeit versagt wird, die vorsieht, dass die GbR bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters oder bei Kündigung durch einen Privatgläubiger eines Gesellschafters mit dem betroffenen Gesellschafter fortbesteht.[532] Der Schutz des Gesellschaftergläubigers macht dies erforderlich, "um ihm bei Ausscheiden oder Auflösung einen Zugriff auf das Abfindungs- oder das Liquidationsguthaben zu ermöglichen".[533] Das heißt, dass bei den gesetzlichen Ausscheidensgründen der Nr. 1 bis 5 gesellschaftsvertraglich anstelle des Ausscheidens des in Rede stehenden Gesellschafters als Rechtsfolge nur die Auflösung der Gesellschaft vereinbart werden kann.[534]

[526] Schäfer/Schäfer, § 8 Rn 23.
[527] Schäfer/Schäfer, § 8 Rn 23.
[528] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 170.
[529] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 170.
[530] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 170.
[531] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 170.
[532] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 170.
[533] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 170.
[534] Schäfer/Bergmann, § 7 Rn 35.

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