Rz. 335
Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er nach § 728b Abs. 1 S. 1 Hs. 1 BGB für deren bis dahin begründeten Verbindlichkeiten, wenn sie (doppelte Nachhaftungsbegrenzung) vor Ablauf von fünf Jahren nach seinem Ausscheiden fällig sind (Ausschlussfrist) und (kumulativ)
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daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BGB bezeichneten Art festgestellt sind (Nr. 1) oder |
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eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird (Nr. 2). |
Rz. 336
In Bezug auf die Nachhaftung für Schadensersatzverpflichtungen der Gesellschaft gilt nach § 728b Abs. 1 S. 2 BGB, dass wenn die Verbindlichkeit auf Schadensersatz gerichtet ist, der ausgeschiedene Gesellschafter nur haftet, wenn auch die zum Schadensersatz führende Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten vor dem Ausscheiden des Gesellschafters eingetreten ist.
Rz. 337
Bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt nach § 728b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Hs. 2 BGB der Erlass eines Verwaltungsakts.
Rz. 338
Die Frist beginnt nach § 728b Abs. 1 S. 3 BGB (Fristbeginn), sobald der Gläubiger von dem Ausscheiden des Gesellschafters (positive) Kenntnis erlangt hat (bei der nicht im Gesellschaftsregister eingetragenen GbR) oder das Ausscheiden des Gesellschafters im Gesellschaftsregister eingetragen worden ist (bei einer eingetragenen GbR, es sei denn, der jeweilige Gläubiger hat schon zuvor Kenntnis erlangt).
Rz. 339
Für den Fristbeginn ist somit bei der nicht eingetragenen GbR nach § 728b Abs. 1 S. 3 BGB stets auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Gläubiger von dem Ausscheiden des Gesellschafters Kenntnis erlangt hat (bspw. durch ein entsprechendes Rundschreiben der Gesellschaft). In Bezug auf die eingetragene GbR ist grundsätzlich auf den Tag abzustellen, an dem das Ausscheiden des Gesellschafters in das Gesellschaftsregister eingetragen worden ist. Etwas anderes gilt für die eingetragene GbR dann, wenn der in Rede stehende Gläubiger schon vorher Kenntnis vom Ausscheiden des Gesellschafters erlangt hat, womit positive Kenntnis des Gläubigers immer (d.h. sowohl bei der nicht eingetragenen als auch bei der eigetragenen GbR) beachtlich ist.
Rz. 340
Aus der Eintragung des Erlöschens der Mitgliedschaft folgt damit dasselbe wie aus einer Anwendung von § 707a Abs. 3 S. 1 BGB i.V.m. § 15 Abs. 1 HGB.
§ 204 BGB (Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung), § 206 BGB (Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt), § 210 BGB (Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen), § 211 BGB (Ablaufhemmung in Nachlassfällen) und § 212 Abs. 2 und 3 BGB (Nichteintritt des Neubeginns der Verjährung infolge Vollstreckungshandlung bzw. durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung) in Bezug auf Maßnahmen der Rechtsverfolgung und andere Umstände, die den Fristablauf hemmen, sind gemäß § 728b Abs. 1 S. 4 BGB entsprechend anzuwenden.