Rz. 289

Geht der Anteil eines verstorbenen Gesellschafters auf seine Erben über (Erbfolge nach § 1922 BGB – was aufgrund § 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB [Tod des Gesellschafters als Ausscheidensgrund] eine einfache oder qualifizierte erbrechtliche Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag voraussetzt)[543] und erfüllt die Gesellschaft die Voraussetzungen nach § 107 Abs. 1 HGB, um in das Handelsregister eingetragen zu werden, so kann gemäß § 724 Abs. 1 BGB jeder Erbe (d.h. bei einer Erbenmehrheit jeder einzelne Erbe)[544] gegenüber den anderen Gesellschaftern (formlos) beantragen, dass

ihm die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt und
der auf ihn entfallende Anteil des Erblassers als seine Kommanditeinlage anerkannt wird.
 

Beachte:

§ 161 Abs. 2 i.V.m. § 107 Abs. 1 S. 2 HGB erstreckt die Umwandlungsmöglichkeit in eine KG jetzt – vorbehaltlich einer berufsrechtlichen Zulässigkeit – auch auf eine freiberuflich tätige GbR.

 

Rz. 290

§ 724 Abs. 1 BGB verschafft dem Gesellschafter-Erben ein Wahlrecht:

Will er mit voller Haftung (als Gesellschafter) in der GbR verbleiben?
Oder will er sein Verbleiben in der Gesellschaft von der Einräumung der Stellung als Kommanditist durch die anderen Gesellschafter abhängig machen?
 

Rz. 291

Die Umwandlung der Mitgliedschaft in den Kommanditistenstatus wird durch einen Vertrag des Gesellschafter-Erben mit allen anderen Gesellschaftern vollzogen.[545] Die Ausübung des Wahlrechts durch den Gesellschafter-Erben erfolgt durch einen formlosen Antrag gegenüber den anderen Gesellschaftern, "ihn unter Änderung des Gesellschaftsvertrags zum Kommanditisten zu machen"[546] (Kommanditistenstellung nach dem Anteil des Erblassers als Kommanditeinlage).[547]

Wenn die anderen Gesellschafter den Antrag auf Umwandlung der Mitgliedschaft nicht annehmen, hat der Gesellschafter-Erbe nach § 724 Abs. 2 BGB das Recht zur Kündigung seiner Mitgliedschaft in der Gesellschaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, wobei er jedoch die in § 724 Abs. 3 BGB normierte Frist für die Ausübung des Wahlrechts nach § 724 Abs. 1 BGB bzw. des Austrittsrechts nach § 724 Abs. 2 BGB von drei Monaten nach Kenntniserlangung vom Anfall der Erbschaft zu beachten hat.[548]

[543] Schäfer/Schäfer, § 6 Rn 54.
[544] Die Erben werden also nicht gemeinschaftliche Gesellschafter – vielmehr wird im Wege der Individualsukzession schon im Zeitpunkt des Todes des Erblassers der Erbanteil ipso jure nach Maßgabe der Vorgaben im Gesellschaftsvertrag (hilfsweise in Höhe der Erbquote) auf die einzelnen Miterben aufgeteilt: Schäfer/Schäfer, § 6 Rn 54.
[545] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 171.
[546] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 171.
[547] Schäfer/Bergmann, § 7 Rn 43.
[548] Schäfer/Bergmann, § 7 Rn 43.

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