Rz. 289
Geht der Anteil eines verstorbenen Gesellschafters auf seine Erben über (Erbfolge nach § 1922 BGB – was aufgrund § 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB [Tod des Gesellschafters als Ausscheidensgrund] eine einfache oder qualifizierte erbrechtliche Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag voraussetzt)[543] und erfüllt die Gesellschaft die Voraussetzungen nach § 107 Abs. 1 HGB, um in das Handelsregister eingetragen zu werden, so kann gemäß § 724 Abs. 1 BGB jeder Erbe (d.h. bei einer Erbenmehrheit jeder einzelne Erbe)[544] gegenüber den anderen Gesellschaftern (formlos) beantragen, dass
▪ | ihm die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt und |
▪ | der auf ihn entfallende Anteil des Erblassers als seine Kommanditeinlage anerkannt wird. |
Beachte:
§ 161 Abs. 2 i.V.m. § 107 Abs. 1 S. 2 HGB erstreckt die Umwandlungsmöglichkeit in eine KG jetzt – vorbehaltlich einer berufsrechtlichen Zulässigkeit – auch auf eine freiberuflich tätige GbR.
Rz. 290
§ 724 Abs. 1 BGB verschafft dem Gesellschafter-Erben ein Wahlrecht:
▪ | Will er mit voller Haftung (als Gesellschafter) in der GbR verbleiben? |
▪ | Oder will er sein Verbleiben in der Gesellschaft von der Einräumung der Stellung als Kommanditist durch die anderen Gesellschafter abhängig machen? |
Rz. 291
Die Umwandlung der Mitgliedschaft in den Kommanditistenstatus wird durch einen Vertrag des Gesellschafter-Erben mit allen anderen Gesellschaftern vollzogen.[545] Die Ausübung des Wahlrechts durch den Gesellschafter-Erben erfolgt durch einen formlosen Antrag gegenüber den anderen Gesellschaftern, "ihn unter Änderung des Gesellschaftsvertrags zum Kommanditisten zu machen"[546] (Kommanditistenstellung nach dem Anteil des Erblassers als Kommanditeinlage).[547]
Wenn die anderen Gesellschafter den Antrag auf Umwandlung der Mitgliedschaft nicht annehmen, hat der Gesellschafter-Erbe nach § 724 Abs. 2 BGB das Recht zur Kündigung seiner Mitgliedschaft in der Gesellschaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, wobei er jedoch die in § 724 Abs. 3 BGB normierte Frist für die Ausübung des Wahlrechts nach § 724 Abs. 1 BGB bzw. des Austrittsrechts nach § 724 Abs. 2 BGB von drei Monaten nach Kenntniserlangung vom Anfall der Erbschaft zu beachten hat.[548]
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