Rz. 299

Ist für das Gesellschaftsverhältnis eine Zeitdauer vereinbart (Fall einer befristeten Gesellschaft), ist die Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Gesellschafter nach der allgemeinen Regelung in § 725 Abs. 2 S. 1 BGB vor dem Ablauf dieser Zeit zulässig, wenn ein "wichtiger Grund" vorliegt.

 

Rz. 300

Ein wichtiger Grund liegt gemäß § 725 Abs. 2 S. 2 BGB insbesondere (d.h. beispielhaft) vor, wenn

ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder
wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird.
 

Rz. 301

Ein wichtiger Grund liegt nach der Gesetzesbegründung verallgemeinernd auch dann vor, "wenn dem kündigenden Gesellschafter unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen eine Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses mit den übrigen Gesellschaftern bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann, weil die Förderung des gemeinsamen Zwecks wegen wirtschaftlichen oder in der Person eines anderen Gesellschafters liegenden Umständen dauerhaft schwer beeinträchtigt ist".[554]

 

Beachte:

Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist aber zu berücksichtigen, "dass die Kündigung nicht mehr zur Auflösung der Gesellschaft, sondern nur zum Ausscheiden des kündigenden Gesellschafters führt".[555]

 

Rz. 302

Liegt ein "wichtiger Grund" i.S.v. § 725 Abs. 2 S. 2 BGB vor (s. vorstehende Rdn 301), so ist eine Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Gesellschafter nach § 725 Abs. 3 BGB (in Übernahme von § 723 Abs. 1 S. 6 BGB alt) stets ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zulässig: sofortiges Wirksamwerden der Kündigung.

 

Beachte:

"Dies erfasst (…) nicht (…) nur die im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Kündigungsfrist (§ 725 Abs. 2 BGB), sondern auch die gesetzliche Kündigungsfrist (§ 725 Abs. 1 BGB)".[556]

[554] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 173.
[555] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 173.
[556] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 173.

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