Rz. 444
Die Verjährung beginnt nach § 739 Abs. 2 BGB abweichend von § 199 Abs. 1 BGB,[743] (und abweichend von § 159 Abs. 2 HGB alt (respektive der Neuregelung des § 151 Abs. 2 HGB), womit nicht auf die Auflösung, sondern auf das Erlöschen der Gesellschaft bzw. die Eintragung des Erlöschens im Gesellschaftsregister abgestellt wird),[744]
▪ | sobald der Gläubiger von dem Erlöschen der Gesellschaft Kenntnis erlangt hat (im Fall einer nicht eingetragenen GbR) oder |
▪ | das Erlöschen der Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen worden ist (im Fall einer eingetragenen GbR). |
Rz. 445
Für die eingetragene GbR ist "also grundsätzlich auf den Tag abzustellen, an dem das Erlöschen der Gesellschaft in das Gesellschaftsregister eingetragen worden ist, es sei denn, der jeweilige Gläubiger hat schon davor Kenntnis vom Erlöschen der Gesellschaft erlangt",[745] womit die positive Kenntnis des Gläubigers immer beachtlich ist. Bei der nicht eingetragenen GbR ist stets auf die Kenntnis des Gesellschaftsgläubigers abzustellen.
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