Rz. 444

Die Verjährung beginnt nach § 739 Abs. 2 BGB abweichend von § 199 Abs. 1 BGB,[743] (und abweichend von § 159 Abs. 2 HGB alt (respektive der Neuregelung des § 151 Abs. 2 HGB), womit nicht auf die Auflösung, sondern auf das Erlöschen der Gesellschaft bzw. die Eintragung des Erlöschens im Gesellschaftsregister abgestellt wird),[744]

sobald der Gläubiger von dem Erlöschen der Gesellschaft Kenntnis erlangt hat (im Fall einer nicht eingetragenen GbR) oder
das Erlöschen der Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen worden ist (im Fall einer eingetragenen GbR).
 

Rz. 445

Für die eingetragene GbR ist "also grundsätzlich auf den Tag abzustellen, an dem das Erlöschen der Gesellschaft in das Gesellschaftsregister eingetragen worden ist, es sei denn, der jeweilige Gläubiger hat schon davor Kenntnis vom Erlöschen der Gesellschaft erlangt",[745] womit die positive Kenntnis des Gläubigers immer beachtlich ist. Bei der nicht eingetragenen GbR ist stets auf die Kenntnis des Gesellschaftsgläubigers abzustellen.

[743] Wonach die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB (von drei Jahren) – sofern nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist – mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
[744] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 189: Was darin begründet liegt, "dass die Auflösung allein noch keine Auswirkungen auf die rechtliche Existenz der Gesellschaft hat. Deswegen können die Liquidatoren im Rahmen des Liquidationszwecks auch noch nach der Auflösung Verbindlichkeiten namens der Gesellschaft eingehen, für die die Gesellschafter unbeschränkt persönlich haften".
[745] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 189.

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