Rz. 406
Gehört der gerichtlich berufene Liquidator nicht zu den Gesellschaftern, hat er nach § 736a Abs. 3 S. 1 BGB – in Anlehnung an § 265 Abs. 4 AktG – Anspruch
▪ | auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen und |
▪ | auf Vergütung für seine Tätigkeit, |
da "durch die gerichtliche Berufung zum Liquidator selbst kein Dienstvertrag zwischen ihm und der Gesellschaft zustande kommt".[688]
Einigen sich der Liquidator und die Gesellschaft über den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen bzw. auf die Vergütung für die Liquidationstätigkeit nicht, setzt das Gericht nach § 736a Abs. 3 S. 2 BGB die Aufwendungen und die Vergütung fest.
Rz. 407
Gegen die Entscheidung ist nach § 736a Abs. 3 S. 3 Hs. 1 BGB die Beschwerde zulässig. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 736a Abs. 3 S. 3 Hs. 2 BGB ausgeschlossen. Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet nach § 736a Abs. 3 S. 4 BGB die Zwangsvollstreckung nach der ZPO statt.
Beachte:
Wenn ein Gesellschafter zum Liquidator berufen wird, "stellt sich dieses Problem nicht, da er ausweislich § 715 Abs. 1 BGB ohnehin keine Vergütung verlangen kann".[689]
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