Rz. 39
Nach der Aufhebung von § 899a BGB alt – da Publizität jetzt nicht mehr nur partiell, sondern umfassend durch das Gesellschaftsregister gewährleistet wird – bestimmt § 47a Abs. 2 GBO, dass Neueintragungen im Grundbuch zugunsten einer GbR nur vorgenommen werden sollen, wenn die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Für diesen Fall erfolgt die Eintragung dann gemäß § 15 Abs. 1 der Grundbuchverfügung durch die Eintragung
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des Namens der GbR mit ihrem Sitz und |
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der Angabe des registerführenden Gerichts mit Registernummer. |
Beachte:
Eine Eintragung der GbR-Gesellschafter im Grundbuch erfolgt nicht mehr, da sich dies aus dem Gesellschaftsregister ergibt.
Rz. 40
Vgl. auch die Übergangsregelung des Art. 229 § 21 EGBGB für die GbR im Grundbuchverfahren und im Schiffsregisterverfahren. Eintragungen in das Grundbuch, die ein Recht einer GbR betreffen, sollen nach Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBGB nicht erfolgen, solange die Gesellschaft nicht im Gesellschaftsregister eingetragen und daraufhin nach den durch das MoPeG geänderten Vorschriften im Grundbuch eingetragen ist. Ist die Eintragung eines Gesellschafters gemäß § 47 Abs. 2 S. 1 GBO alt oder die Eintragung eines Gesellschafters, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften vom 11.8.2009 am 18.8.2009 erfolgt ist, unrichtig geworden, findet nach Art. 229 § 21 Abs. 2 EGBGB eine Berichtigung nicht statt.
Rz. 41
In diesem Fall gilt § 82 GBO hinsichtlich der Eintragung der Gesellschaft nach den durch das MoPeG geänderten Vorschriften im Grundbuch entsprechend. Für die Eintragung der Gesellschaft in den Fällen des Art. 229 § 21 Abs. 1 und 2 EGBGB gelten gemäß Art. 229 § 21 Abs. 3 EGBGB die Vorschriften des Zweiten Abschnitts der GBO entsprechend. Es bedarf der Bewilligung der Gesellschafter, die nach § 47 Abs. 2 S. 1 GBO alt im Grundbuch eingetragen sind. Die Zustimmung der einzutragenden Gesellschaft in den Fällen des § 22 Abs. 2 der GBO bleibt unberührt. Dies gilt auch, wenn die Eintragung vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften erfolgt ist.
Rz. 42
§ 899a BGB alt und § 47 Abs. 2 GBO alt sind Art. 229 § 21 Abs. 4 EGBGB auf Eintragungen anzuwenden, wenn vor diesem Zeitpunkt die Einigung oder Bewilligung erklärt und der Antrag auf Eintragung beim Grundbuchamt gestellt wurde. Wurde vor dem genannten Zeitpunkt eine Vormerkung eingetragen oder die Eintragung einer Vormerkung vor diesem Zeitpunkt bewilligt, und beantragt, sind § 899a BGB und § 47 Abs. 2 GBO alt auch auf die Eintragung der Rechtsänderung, die Gegenstand des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs ist, anzuwenden. § 51 SchiffsRegO alt ist nach Art. 229 § 21 Abs. 5 EGBGB auf Eintragungen anzuwenden, wenn vor diesem Zeitpunkt die Einigung oder Bewilligung erklärt wurde und die Anmeldung zur Eintragung beim Schiffsregister erfolgte.
Rz. 43
§ 47a Abs. 2 GBO als grundbuchverfahrensrechtliche Regelung ist vom Grundbuchamt im Rahmen des Eintragungsverfahrens zwar zu beachten, die Regelung entfaltet aber keine materiell-rechtliche Relevanz mit der Folge, dass eine GbR auch künftig – ohne im Gesellschaftsregister eingetragen zu sein – Grundstückskaufverträge (§§ 433, 311b BGB) schließen und die Auflassung (§ 925 BGB) erklären kann. Der Eigentumserwerb – der die Eintragung im Grundbuch voraussetzt (§ 873 BGB) – wird jedoch vom Grundbuchamt erst vorgenommen, wenn die Voraussetzungen des § 47a Abs. 2 GBO erfüllt sind.
Rz. 44
Erwirbt eine GbR ein Grundstück und will sie erstmals ins Grundbuch eingetragen werden, kann dies nach § 47a Abs. 2 GBO nur erfolgen, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist (Voreintragungsgebot).