Rz. 303

Ein Gesellschafter kann seine Mitgliedschaft nach § 725 Abs. 4 S. 1 BGB (in wortgleicher Übernahme von § 723 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 BGB alt) auch kündigen, wenn er volljährig geworden (vgl. § 2 BGB) ist und so mit sofortiger Wirkung aus der Gesellschaft ausscheiden, womit er im Kontext mit § 1629a BGB[557] seine Haftungsrisiken "aus im Rahmen der Gesellschaft eingegangenen Rechtsgeschäften (…) beschränken [kann]".[558] Das Kündigungsrecht besteht gemäß § 725 Abs. 4 S. 2 BGB (entsprechend § 723 Abs. 1 S. 5 BGB alt) nicht, wenn

der Gesellschafter bezüglich des Gegenstands der Gesellschaft zum selbstständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts gemäß § 112 BGB ermächtigt war oder
der Zweck der Gesellschaft allein der Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse diente.
 

Rz. 304

Der volljährig Gewordene kann nach § 725 Abs. 4 S. 3 BGB (entsprechend § 723 Abs. 1 S. 3 BGB alt) die Kündigung nur binnen drei Monaten von dem Zeitpunkt an erklären, in welchem er von seiner Gesellschafterstellung Kenntnis hatte oder haben musste.

§ 725 Abs. 4 BGB mit der Fiktion eines "wichtigen Grundes" zur außerordentlichen Kündigung als "qualitativ anderer Kündigungsanlass"[559] verschafft "dem volljährig gewordenen Gesellschafter die Möglichkeit, mit sofortiger Wirkung aus der Gesellschaft auszuscheiden und im Zusammenhang mit § 1629a BGB die Haftungsrisiken aus im Rahmen der Gesellschaft eingegangenen Rechtsgeschäften zu beschränken".[560]

[557] Wonach die Haftung des Minderjährigen (für Verbindlichkeiten, die die Eltern im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretung mit Wirkung für das Kind begründet haben), sich nach § 1629a Abs. 1 S. 1 BGB auf den Bestand des bei Eintritt in die Volljährigkeit vorhandenen Vermögens des Kindes beschränkt. Beruft sich der volljährig Gewordene auf die Beschränkung der Haftung, so finden gemäß § 1629a Abs. 1 S. 2 BGB die für die Haftung des Erben geltenden Vorschriften der §§ 1990, 1991 BGB entsprechende Anwendung. § 1629a BGB gilt jedoch gemäß § 1629a Abs. 2 BGB nicht für Verbindlichkeiten aus dem selbstständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, soweit der Minderjährige hierzu nach § 112 BGB ermächtigt war.
[558] Schäfer/Bergmann, § 7 Rn 50.
[559] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 173.
[560] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 173.

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