Rz. 303
Ein Gesellschafter kann seine Mitgliedschaft nach § 725 Abs. 4 S. 1 BGB (in wortgleicher Übernahme von § 723 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 BGB alt) auch kündigen, wenn er volljährig geworden (vgl. § 2 BGB) ist und so mit sofortiger Wirkung aus der Gesellschaft ausscheiden, womit er im Kontext mit § 1629a BGB[557] seine Haftungsrisiken "aus im Rahmen der Gesellschaft eingegangenen Rechtsgeschäften (…) beschränken [kann]".[558] Das Kündigungsrecht besteht gemäß § 725 Abs. 4 S. 2 BGB (entsprechend § 723 Abs. 1 S. 5 BGB alt) nicht, wenn
▪ | der Gesellschafter bezüglich des Gegenstands der Gesellschaft zum selbstständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts gemäß § 112 BGB ermächtigt war oder |
▪ | der Zweck der Gesellschaft allein der Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse diente. |
Rz. 304
Der volljährig Gewordene kann nach § 725 Abs. 4 S. 3 BGB (entsprechend § 723 Abs. 1 S. 3 BGB alt) die Kündigung nur binnen drei Monaten von dem Zeitpunkt an erklären, in welchem er von seiner Gesellschafterstellung Kenntnis hatte oder haben musste.
§ 725 Abs. 4 BGB mit der Fiktion eines "wichtigen Grundes" zur außerordentlichen Kündigung als "qualitativ anderer Kündigungsanlass"[559] verschafft "dem volljährig gewordenen Gesellschafter die Möglichkeit, mit sofortiger Wirkung aus der Gesellschaft auszuscheiden und im Zusammenhang mit § 1629a BGB die Haftungsrisiken aus im Rahmen der Gesellschaft eingegangenen Rechtsgeschäften zu beschränken".[560]
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