Rz. 389

Die Liquidation erfolgt gemäß § 735 Abs. 3 BGB – in wesentlicher Übernahme von § 731 S. 1 BGB alt – (nachrangig) nach den Vorschriften des sechsten Kapitels (mithin der §§ 736 bis 739 BGB), sofern sich nicht (vorrangig) aus dem Gesellschaftsvertrag etwas anderes ergibt (dispositiver Regelungsrahmen).[662] Damit "kommt der gesetzgeberische Wille zum Ausdruck, dass die Liquidation in erster Linie den Interessen der Gesellschafter zu dienen bestimmt ist".[663]

 

Rz. 390

Vorrangig gelten damit die (abweichenden) gesellschaftsvertraglichen Abwicklungsvereinbarungen (z.B. im Innenverhältnis hinsichtlich der Auswahl der Liquidatoren einschließlich ihrer Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis, vgl. § 736d und 737 BGB), nachrangig die dispositiven Vorschriften des sechsten Kapitels.[664]

[662] Schäfer/Noack, § 9 Rn 15.
[663] Schäfer/Noack, § 9 Rn 15: Das der Gesellschaft zugewiesene Vermögen soll aus seiner Vermögenszuordnung gelöst und nach Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger zur Verfügung der Gesellschafter stehen.
[664] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 183.

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