Rz. 425
Aus dem Vermögen der Gesellschaft sind nach § 736d Abs. 4 S. 1 BGB – in wesentlicher Übernahme von § 733 Abs. 1 BGB alt – zunächst die Gläubiger (wobei Gesellschaftsgläubiger, Dritte aber auch die Gesellschafter selbst [im Rahmen eines Drittgeschäfts oder aufgrund des Gesellschaftsvertrags] sein können)[715] der Gesellschaft zu befriedigen.
Ist eine Verbindlichkeit noch nicht fällig oder ist sie streitig, ist nach § 736d Abs. 4 S. 2 BGB das zur Berichtigung der Verbindlichkeit Erforderliche zurückzubehalten (Bildung einer Rückstellung) "und das zurückbehaltene Geld nach § 372 BGB zu hinterlegen".[716]
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