Rz. 83
Die Neuregelung des § 707b BGB (Entsprechend anwendbare Vorschriften des HGB) hat folgenden Wortlaut:
Folgende Vorschriften des Handelsgesetzbuchs sind auf eingetragene Gesellschaften entsprechend anzuwenden:
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auf die Auswahl und den Schutz des Namens der Gesellschaft: die §§ 18, 21 bis 24, 30 und 37, |
2. |
auf die registerrechtliche Behandlung der Gesellschaft und die Führung des Gesellschaftsregisters: die §§ 8, 8a Abs. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 bis 6, die §§ 10 bis 12, 13h, 14, 16 und 32 und |
3. |
auf die registerrechtliche Behandlung der Zweigniederlassung einer Gesellschaft: die §§ 13 und 13d mit der Maßgabe, dass eine Verpflichtung zur Anmeldung der Zweigniederlassung nicht besteht.“ |
Rz. 84
Da die Funktion des Gesellschaftsregisters jener des Handelsregisters entspricht, finden nach § 707b BGB die Vorschriften des HGB hinsichtlich
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Auswahl und Schutz des Namens der Gesellschaft (Nr. 1), |
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Führung des Gesellschaftsregisters, Recht zur Einsichtnahme, Bekanntmachung der Eintragungen, Form der Anmeldungen, Verlegung des Sitzes der Gesellschaft im Inland und registerrechtliche Folgen, Festsetzung von Zwangsgeld, Bindung des Registergerichts an rechtskräftige oder vollstreckbare Entscheidungen des Prozessgerichts und Eintragungen von Amts wegen (Nr. 2) sowie |
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die registerrechtliche Behandlung der Zweigniederlassungen (Nr. 3) |
auf die GbR, bei der die Gesellschafter von ihrem Eintragungswahlrecht Gebrauch machen und die im Gesellschaftsregister bereits eingetragen ist (eingetragene GbR) entsprechende Anwendung.
a) Auswahl und Schutz des Namens der eingetragenen GbR
Rz. 85
§ 707b Nr. 1 BGB erklärt in Anlehnung an die Regelungstechnik des § 2 Abs. 2 PartGG – zur Sicherstellung, dass die für die Firma einer Personenhandelsgesellschaft geltenden Vorschriften und Grundsätze der Firmenwahrheit, der Firmenbeständigkeit und der Firmenausschließlichkeit auch für den Namen der GbR beachtet werden – hinsichtlich der Auswahl und des Schutzes des Namens der eingetragenen GbR die firmenrechtlichen Vorschriften des
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§ 18 HGB (Name – Eignung zur Kennzeichnung und Unterscheidungskraft sowie Irreführungsverbot – Grundsatz der Namenswahrheit), |
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§ 21 HGB (Fortführung bei Namensänderung – Namensbeständigkeit unter Einschränkung des Grundsatzes der Namenswahrheit), |
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§ 22 HGB (Fortführung bei Erwerb des Geschäfts unter Lebenden – Namensbeständigkeit unter Einschränkung des Grundsatzes der Namenswahrheit), |
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§ 23 HGB (Veräußerungsverbot – der Name kann nicht ohne das Geschäft, für welches er geführt wird, veräußert werden – Grundsatz der Namenswahrheit), |
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§ 24 HGB (Fortführung bei Änderungen im Gesellschafterbestand – Namensbeständigkeit unter Einschränkung des Grundsatzes der Namenswahrheit), |
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§ 30 HGB (Notwendigkeit einer hinreichenden Unterscheidungskraft des Namens der GbR) und |
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§ 37 HGB (Unzulässiger Firmengebrauch – was den Zugang zu den Rechtsbehelfen gegen einen unbefugten Gebrauch des Namens einer GbR eröffnet) |
für entsprechend anwendbar. Damit erfolgt ein weitgehender Gleichklang des Namensrechts der nicht kaufmännischen Personengesellschaft (GbR) mit dem Firmenrecht der kaufmännischen Personengesellschaften (OHG und KG).
b) Registerrechtliche Behandlung der eingetragenen GbR
Rz. 86
Nach § 707b Nr. 2 BGB finden auf die registerrechtliche Behandlung der eingetragenen GbR in Bezug auf
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die Führung des Gesellschaftsregisters, |
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das Recht zur Einsichtnahme, |
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die Bekanntmachung der Eintragungen, |
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die Form der Anmeldungen, |
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die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft und deren registerrechtliche Folgen, |
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die Festsetzung von Zwangsgeld, |
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die Bindung des Registergerichts an rechtskräftige oder vollstreckbare Entscheidungen des Prozessgerichts und |
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die Eintragungen von Amts wegen |
die §§ 8, 8a Abs. 1, § 9 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 bis 6 sowie die §§ 10, 10a, 11, 12, 13h, 14, 16 und 32 HGB wie folgt entsprechende Anwendung:
Rz. 87
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Die Führung des Gesellschaftsregisters obliegt entsprechend § 8 HGB (Handelsregister) den Gerichten. |
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Die Eintragung in das Gesellschaftsregister ist nicht bereits mit der Aufnahme in den dortigen Datenspeicher wirksam. Maßgeblich ist unter Publizitätsgesichtspunkten vielmehr, dass die Eintragung entsprechend § 8a Abs. 1 HGB (Eintragungen in das Handelsregister) auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form abgerufen werden kann. Beachte:Kein Verweis ist auf § 8a Abs. 2 HGB erfolgt (Verordnungsermächtigung für die elektronische Führung des Handelsregisters, die elektronische Anmeldung, die elektronische Einreichung von Dokumenten sowie deren Aufbewahrung). Die entsprechende Verordnungsermächtigung findet sich vielmehr – angepasst auf das Gesellschaftsregister – in ... |