Rz. 397

Durch Vereinbarung (bereits) im Gesellschaftsvertrag oder nachträglich durch einen (ad hoc-)Beschluss der Gesellschafter können (vor oder nach Auflösung der Gesellschaft) nach § 736 Abs. 4 S. 1 BGB – in Anlehnung an § 146 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 HGB alt – auch einzelne Gesellschafter oder andere Personen zu (gekorenen) Liquidatoren berufen werden (neutrale Drittliquidatoren),[677] was sich an sich bereits aus § 735 Abs. 3 BGB ergibt (Liquidationsvorschriften stehen grundsätzlich zur Disposition der Gesellschafter).[678]

 

Rz. 398

Das Recht, einen solchen Liquidator nach § 736a Abs. 1 S. 1 BGB (Recht zur gerichtlichen Berufung von Liquidatoren bei Vorliegen eines "wichtigen Grundes", sofern die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen ist, eingetragene GbR) zu berufen, bleibt gemäß § 736 Abs. 4 S. 2 BGB unberührt.

[677] Schäfer/Noack, § 9 Rn 21.
[678] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 184: Eine Klarstellung schien dem Gesetzgeber gleichwohl wegen der nach § 736 Abs. 5 BGB grundsätzlich bestehenden Möglichkeit einer Berufung durch Mehrheitsbeschluss geboten.

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