Rz. 426

Aus dem nach der Berichtigung der Verbindlichkeiten verbleibenden Gesellschaftsvermögen sind nach § 736d Abs. 5 S. 1 BGB – in redaktioneller Anpassung des § 733 Abs. 2 BGB alt – die in das Gesellschaftsvermögen geleisteten "Beiträge"[717] ihrem Wert nach an die Gesellschafter zurückzuerstatten.

Für Beiträge, die nicht in Geld bestanden haben, ist nach § 736d Abs. 5 S. 2 BGB der Wert zu ersetzen, den sie zur Zeit der Einbringung gehabt haben.

 

Rz. 427

Für Beiträge, die in der Leistung von Diensten oder in der Überlassung der Benutzung eines Gegenstands bestanden haben, kann nach § 736d Abs. 5 S. 3 BGB "im Zweifel" (Auslegungsregel, womit abweichende Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag möglich sind)[718] kein Ersatz verlangt werden, "weil ihre Einbeziehung in die Rückerstattung zu erheblichen Bewertungsschwierigkeiten führen würde und davon auszugehen ist, dass sie ohnehin durch die Beteiligung am Gewinn der Gesellschaft abgegolten werden".[719]

§ 736d Abs. 5 BGB begründet einen eigenen Anspruch des Gesellschafters gegen die Gesellschaft.[720]

[717] Beiträge i.e.S., die das Gesellschaftsvermögen erhöhen und bilanzierungsfähig sind: Schäfer/Noack, § 9 Rn 27.
[718] Z.B. in Gestalt einer Gutschrift eines Kapitalwerts der versprochenen Dienstleistung oder als Gebrauchsüberlassung bei der Gründung der Gesellschaft (wozu § 709 Abs. 3 BGB die Gesellschafter durch Vereinbarung eines Beteiligungsverhältnisses anhält): RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 188.
[719] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 188 unter Bezugnahme auf MüKo-BGB/Schäfer, § 733 Rn 17.
[720] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 188.

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