Rz. 307
Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche das Kündigungsrecht aus "wichtigem Grund" (d.h. eine außerordentliche Kündigung) nach § 725 Abs. 2 und 4 BGB ausschließt oder diesen Vorschriften zuwider beschränkt, ist gemäß § 725 Abs. 6 BGB (in wesentlicher Übernahme von § 723 Abs. 3 BGB alt) unwirksam.
Beachte:
§ 725 Abs. 6 BGB erstreckt das Verbot von Kündigungsbeschränkungen nur auf die außerordentliche Kündigung nach § 725 Abs. 2 und 4 BGB – nicht jedoch auf die ordentliche Kündigung. "Das außerordentliche Kündigungsrecht ist unabdingbar, das ordentliche Kündigungsrecht ist es nicht".[566] Daher sind Vereinbarungen, die das Recht zur ordentlichen Kündigung nach § 725 Abs. 1 BGB ausschließen oder beschränken, "nicht an der starren Schranke des § 725 Abs. 6 BGB [zu] messen (…), sondern an der beweglichen Schranke des § 138 BGB, wobei die Wertung des § 725 Abs. 6 BGB Eingang in die Sittenwidrigkeitsprüfung findet".[567]
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