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Nach bisheriger Rechtslage konnte der Sitz einer Personen(handels)gesellschaft nicht frei gewählt werden. Ungeachtet der Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag war der Sitz immer dort zu verorten, wo sich die faktische Geschäftsleitung der Personen(handels)gesellschaft befand.[41] Wenn der dergestalt bestimmte Verwaltungssitz nachträglich verlagert wurde, musste die Veränderung nach § 13h HGB und § 107 HGB alt zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden. Eine grenzüberschreitende Sitzverlegung führte zur Auflösung und Liquidation der Gesellschaft.[42]

Die noch h.M. in Deutschland folgte damit kollisionsrechtlich der Sitztheorie, deren Anwendung jedoch schon in der Vergangenheit in Bezug auf eine rechtssichere Strukturierung – z.B. grenzüberschreitender Beteiligungsmodelle – Schwierigkeiten bereitete.[43]

[41] Vgl. OLG Schleswig, Beschl. v. 14.11.2011 – 2 W 48/11, NZG 2012, 775, juris Rn 20 f.; MüKo-HGB/Langhein, § 106 Rn 26.
[42] Vgl. BGH, Urt. v. 27.5.1957 – II ZR 317/55, WM 1957, 999; Krafka, Registerrecht, Rn 607; MüKo-HGB/Langhein, § 106 Rn 30.
[43] Vgl. dazu Fedke, ZIP 2019, 799, 800.

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