aa) Zustimmungserfordernis
Rz. 142
Auch bei der GbR ist der Anteil des Gesellschafters als "Inbegriff der mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten" zu verstehen.
Die Übertragung eines Gesellschaftsanteils bedarf nach § 711 Abs. 1 S. 1 BGB der Zustimmung der anderen Gesellschafter (Notwendigkeit einer Zustimmung der übrigen Gesellschafter zum Verfügungsgeschäft zwischen Veräußerer und Erwerber).
Die erforderliche Zustimmung kann bereits im Gesellschaftsvertrag antizipiert vereinbart – oder ad hoc erklärt – werden, als Einwilligung (§ 185 Abs. 1 BGB) bzw. Genehmigung (§ 185 Abs. 2 BGB). Für die Beschlussfassung (Zustimmung der anderen Gesellschafter) kann im Gesellschaftsvertrag eine (einfache) Mehrheitsklausel vereinbart werden.
Rz. 143
Die Anteilsübertragung selbst bedarf als Verfügungsgeschäft i.S.v. § 413 BGB (Rechteübertragung) keiner besonderen Form. Auch das zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft – i.d.R. ein Rechtskauf (§ 453 BGB) – ist formfrei und zwar grundsätzlich selbst dann, wenn "zum Gesellschaftsvermögen Gegenstände gehören, bei denen die Übertragung oder die hierauf gerichtete Verpflichtung, wie bei Grundstücken (§ 311b Abs. 1 S. 1, § 925 BGB [oder GmbH-Anteile, vgl. § 15 Abs. 4 GmbHG]), für sich genommen formbedürftig ist". Dies liegt darin begründet, dass Gegenstand der Übertragung des Gesellschaftsanteils "nicht eine Beteiligung des veräußernden Gesellschafters an einzelnen Gegenständen des Gesellschaftsvermögens [ist], sondern der Gesellschaftsanteil als solcher".
Rz. 144
Durch die Übertragung des Gesellschaftsanteils (mit korrespondierender Gesellschafterstellung des übertragenden Gesellschafters) "tritt der Erwerber in die Rechtsbeziehungen des Altgesellschafters aus dem Gesellschaftsverhältnis zu der Gesellschaft und zu den übrigen Gesellschaftern ein".
bb) Verbot des Eigenanteilerwerbs
Rz. 145
Die GbR kann nach § 711 Abs. 1 S. 2 BGB – in Bestätigung der h.A. im Personengesellschaftsrecht und zur gesetzgeberischen Klarstellung (aufgrund trotz der gesetzlichen Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR und der Abkehr vom Gesamthandsprinzip fortbestehender Strukturunterschiede zwischen Personengesellschaften und juristischen Personen in Gestalt der Kapitalgesellschaften) – eigene Anteile nicht erwerben (Verbot der Übertragung eigener Anteile an die Gesellschaft, arg.: "Sozietätskonstruktion der Personengesellschaft" als einer von der Beteiligung ihrer Mitglieder abhängigen Personenvereinigung“). Das heißt, "dass weder durch vertragliche Vereinbarung der Gesellschafter eigene Anteile der Gesellschaft geschaffen werden können, noch ein Gesellschafter seinen Anteil auf die Gesellschaft übertragen kann". Der Gesetzgeber erachtet das Verbot als "für die Erhaltung der Zukunfts- und Entwicklungsfähigkeit des Personengesellschaftsrechts erforderlich, klare Grenzen zu ziehen, die geeignet sind, die weitere Rechtsfortbildung leitbildorientiert zu stabilisieren".
cc) Weitererstreckung
Rz. 146
§ 711 Abs. 1 BGB findet entsprechende Anwendung auf die OHG (§ 105 Abs. 3 HGB), die KG (§ 161 Abs. 2 HGB) und die Partnerschaftsgesellschaft (§ 1 Abs. 4 PartGG)