Rz. 233
Die geschäftsführungsbefugten Gesellschafter haben nach § 717 Abs. 2 S. 1 BGB – der das kollektive Informationsrecht regelt – der Gesellschaft von sich aus
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die erforderlichen Nachrichten zu geben (Recht auf Benachrichtigung), |
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auf Verlangen über die Gesellschaftsangelegenheiten Auskunft zu erteilen (Recht auf Erteilung von Auskünften über die Angelegenheiten der Gesellschaft) und |
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nach Beendigung der Geschäftsführertätigkeit Rechenschaft abzulegen (Recht auf Rechenschaft nach Beendigung der Geschäftsführungstätigkeit, vgl. zum Inhalt der Rechenschaftspflicht § 259 BGB). Die Pflicht zur Rechnungslegung ergibt sich im Zweifel schon am Schluss jedes Geschäftsjahres und i.Ü. nach § 736d BGB bei Auflösung der GbR, weshalb die Regelung des § 717 Abs. 2 S. 1 BGB vor allem für das vorzeitige Ausscheiden von Gesellschaftern aus der Geschäftsführung Bedeutung hat. |
Rz. 234
Verpflichtet sind – unbeschadet einer abweichenden internen Geschäftsverteilung – alle geschäftsführungsbefugten Gesellschafter. Berechtigt sind die anderen Gesellschafter – wobei "im Verhältnis der geschäftsführungsbefugten Gesellschafter untereinander (…) bei einem Informationsgefälle zunächst ein gleichmäßiges Informationsniveau herzustellen" ist. Anknüpfungsunkt hierfür ist § 715 Abs. 1 BGB.
Rz. 235
Das kollektive Informationsrecht verpflichtet zunächst die geschäftsführungsbefugten Gesellschafter zu einer eigenen Informationstätigkeit.
Rz. 236
Der Inhalt und der Umfang der Benachrichtigungspflicht beurteilt sich nach dem objektiven Informationsbedürfnis der anderen Gesellschafter, wobei insbesondere darauf abzustellen ist, wie sich die Geschäftsführungsmaßnahme auf den Erfolg der Gesellschaft und auf eine etwaige persönliche Haftung der Gesellschafter (vgl. § 721 BGB) auswirkt.
Dem subjektiven Informationsbedürfnis wird dadurch Rechnung getragen, "dass die anderen Gesellschafter von dem geschäftsführungsbefugten Gesellschafter Auskunft über die laufenden Gesellschaftsangelegenheiten verlangen können".
Rz. 237
Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche diese Verpflichtungen (vollständig oder auch nur in Bezug auf einen bestimmten Informationsgegenstand) ausschließt, ist nach § 717 Abs. 2 S. 2 BGB im Interesse eines Schutzes der Gesellschafter unwirksam (arg.: Dies vertrage sich schlechthin nicht mit der unbeschränkten persönlichen Haftung der Gesellschafter für die Gesellschaftsverbindlichkeiten nach § 721 BGB). Außerdem sind Beschränkungen (z.B. in Gestalt bestimmter Anforderungen an die Informationsgewährung) grundsätzlich zulässig, "sofern sich damit keine nach § 138 BGB zu beanstandende Rechtsschutzverkürzung ihrem Inhalt oder ihrer Durchsetzungsmöglichkeit nach verbindet".
Beachte:
Ggf. aus der Treuepflicht ableitbare Informationsansprüche gegen Mitgesellschafter bleiben ungeregelt.