Rz. 29
Der Gesetzgeber hat für ein Sitzwahlrecht für die Personengesellschaften aus mehrerlei Gründen ein praktisches Bedürfnis gesehen:
▪ | Die Neuregelung ermöglicht es jetzt deutschen Personengesellschaften ihre gesamte Geschäftstätigkeit auch außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes zu entfalten (d.h. sie eröffnet die Möglichkeit einer Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland), ohne dabei auf eine für sie vertraute deutsche Rechtsform verzichten zu müssen. |
▪ | Eine eindeutige vertragliche Sitzwahl schafft Rechtssicherheit in Fällen, in denen eine dauerhaft zuverlässige Festlegung des Sitzes nicht möglich ist. |
▪ | Das Sitzwahlrecht liegt im Übrigen im Interesse der Rechtsvereinheitlichung, da entsprechendes – nämlich eine privatautonome Sitzwahl – auch für die GmbH (vgl. § 4a GmbHG) und die AG (vgl. § 5 Abs. 2 AktG) gilt.[44] |
Die vormalige Rechtslage konnte in der Vergangenheit für die KG mit einer GmbH als Komplementärin zu Verwerfungen führen.[45]
Rz. 30
Nach Ansicht des Gesetzgebers besteht kein sachlicher Grund, "Personengesellschaften, die in noch stärkerem Maße der Privatautonomie unterliegen, das Sitzwahlrecht abzusprechen", was im Hinblick auf eine einheitliche Ausgestaltung des Personengesellschaftsrechts auch bereits die bisherige Rechtslage in Bezug auf den "Sitz" einer Partnerschaftsgesellschaft bestätigt, bei der schon bislang der partnerschaftsvertraglich vereinbarte Sitz für die Registrierung der Partnerschaftsgesellschaft maßgeblich ist.[46] Die Möglichkeit einer "Sitzspaltung" bleibt aber in jedem Fall auf die eGbR (respektive aufgrund des Verweises in § 105 Abs. 3 HGB auf das Recht der Personenhandelsgesellschaften) beschränkt[47] – arg.: Bedeutung des Sitzes (als verlässliche Grundlage)[48] für die Zuständigkeit des
▪ | Registergerichts (§ 707 Abs. 1 BGB), |
▪ | Prozessgerichts (§ 17 Abs. 1 S. 2 ZPO) und des |
▪ | Insolvenzgerichts (§§ 3, 4 InsO). |
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