Rz. 241
Das dritte Kapitel (§§ 719 bis 722 BGB) regelt als Folge der Rechtsfähigkeit der GbR (vgl. § 705 Abs. 2 Hs. 1 BGB) das Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten, mithin
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die Entstehung der Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten, |
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die Vertretung der Gesellschaft und |
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die unbeschränkte persönliche Haftung der Gesellschafter. |
I. Entstehung der Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten (§ 719 BGB)
Rz. 242
Die Neuregelung des § 719 BGB – dem § 123 HGB alt (respektive der Neuregelung des § 123 HGB) nachgebildet – unterstellt die GbR bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen den §§ 720 bis 722 BGB (wohingegen § 719 BGB alt die gesamthänderische Bindung geregelt hatte):
(1) Im Verhältnis zu Dritten entsteht die Gesellschaft, sobald sie mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt, spätestens aber mit ihrer Eintragung im Gesellschaftsregister.
(2) Eine Vereinbarung, dass die Gesellschaft erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll, ist Dritten gegenüber unwirksam.
1. Entstehung der GbR als rechtsfähige Gesellschaft i.S.v. § 705 Abs. 2 Hs. 1 BGB
Rz. 243
Obgleich die GbR als Rechtssubjekt im Verhältnis zu ihren Gesellschaftern (d.h. im Innenverhältnis) bereits mit dem wirksamen Abschluss des Gesellschaftsvertrags entsteht (d.h. wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll), entsteht sie im Verhältnis zu Dritten (mithin im Außenverhältnis) – d.h. in Bezug auf die aus der Rechtsfähigkeit folgenden Konsequenzen einer Vertretung und der Haftung – mit dem Zeitpunkt,
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zu dem die GbR mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter am Rechtsverkehr (d.h. am rechtsgeschäftlichen Verkehr mit gesellschaftsfremden Dritten [wobei auch schon vorbereitende Geschäfte erfasst werden], nicht am rechtsgeschäftlichen Verkehr innerhalb des Gesellschafterkreises) teilnimmt (womit es für die Entstehung der Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten nicht genügt, dass ein Gesellschafter ohne oder gegen den Willen der anderen Gesellschafter für die Gesellschaft nach außen hin tätig wird – oder dass mehrere, aber nicht sämtliche Gesellschafter über die Teilnahme am Rechtsverkehr einig sind), |
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spätestens aber mit ihrer Eintragung (die durch sämtliche Gesellschafter zu bewirken ist) im Gesellschaftsregister (vgl. § 707a BGB, was regelungstechnisch dem gemeinsamen Willen zur Teilnahme am Rechtsverkehr gleichsteht). |
2. Unwirksamkeit einer entgegenstehenden Vereinbarung
Rz. 244
Eine Vereinbarung, dass die Gesellschaft erst zu einem späteren (d.h. nach dem Geschäftsbeginn liegenden) Zeitpunkt entstehen – nach außen entstanden sein – soll, ist Dritten gegenüber nach § 719 Abs. 2 BGB unwirksam, da die Gesellschafter über die Geltung des verkehrsschützenden Außenrechts (d.h. den Gläubigerschutz) nicht disponieren können.
II. Vertretung der Gesellschaft (§ 720 BGB)
Rz. 245
Die Neuregelung der organschaftlichen Vertretung der GbR in § 720 BGB (in partieller Übereinstimmung mit § 124 HGB für die OHG) – parallel zur Geschäftsführungsbefugnis – hat folgenden Wortlaut (wohingegen § 720 BGB alt den Schutz des gutgläubigen Schuldners geregelt hatte):
(1) Zur Vertretung der Gesellschaft sind alle Gesellschafter gemeinsam befugt, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag bestimmt etwas anderes.
(2) Die zur Gesamtvertretung nach Absatz 1 befugten Gesellschafter können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen.
(3) Die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter erstreckt sich auf alle Geschäfte der Gesellschaft. Eine Beschränkung des Umfangs der Vertretungsbefugnis ist Dritten gegenüber unwirksam. Dies gilt insbesondere für die Beschränkung, dass sich die Vertretung nur auf bestimmte Geschäfte oder Arten von Geschäften erstreckt oder dass sie nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll.
(4) Die Vertretungsbefugnis kann einem Gesellschafter in entsprechender Anwendung von § 715 Absatz 5 ganz oder teilweise entzogen werden.
(5) Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem vertretungsbefugten Gesellschafter.
Rz. 246
Aufgrund der gesetzlichen Anerkennung der Rechtsfähigkeit (vgl. § 705 Abs. 2 Hs. 1 BGB) erteilt die Gesellschaft selbst und unabhängig vom Gesellschafterbestand die Vollmacht. Es erfolgt keine Unterscheidung zwischen eingetragener und nicht eingetragener GbR.
Vgl. zur Registerpublizität der Angaben zur Vertretungsbefugnis in der Gesellschaft § 707 Abs. 2 Nr. 3 BGB und § 707a Abs. 3 S. 1 BGB jeweils i.V.m. § 15 HGB.
Beachte:
§ 720 BGB regelt nur die organschaftliche Vertretung – nicht die Bevollmächtigung von Gesellschaftern oder Dritten.