Rz. 193
Die Befugnis zur Geschäftsführung kann einem Gesellschafter nach § 715 Abs. 5 S. 1 BGB – in wesentlicher Übernahme von § 712 Abs. 1 BGB alt – durch Beschluss der anderen Gesellschafter ganz oder teilweise entzogen werden, wenn ein "wichtiger Grund" vorliegt. Die Entziehung stellt "eine wichtige, nicht auf andere unentziehbare Rechte übertragbare Einschränkung des Grundsatzes dar, dass unentziehbare Rechte nur mit Zustimmung des Berechtigten entzogen werden können".[391] Ein "wichtiger Grund" ist gemäß § 715 Abs. 5 S. 2 BGB insbesondere eine grobe Pflichtverletzung des Gesellschafters oder die Unfähigkeit des Gesellschafters zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
Rz. 194
Der Entzug hängt nicht davon ab, ob dem Gesellschafter die Geschäftsführungsbefugnis durch den Gesellschaftsvertrag übertragen worden ist oder nicht (Entziehungsbefugnis auch bei gesetzlich eingeräumter Gesamtgeschäftsführungsbefugnis).[392]
Rz. 195
Der teilweise Entzug der Geschäftsführungsbefugnis stellt eine Beschränkung auf ein "milderes Mittel" dar – mit der Folge, dass "eine Einzelgeschäftsführungsbefugnis für alle Gesellschaftsangelegenheiten auf (bestimmte) gegenständlich bestimmte Gesellschaftsangelegenheiten (z.B. Einkauf, Vertrieb, Produktion) oder auf eine Gesamtgeschäftsführungsbefugnis beschränkt werden" (kann):[393] Teilentziehung. Um unbillige Ergebnisse zu vermeiden, kann eine Korrektur bei der Auslegung des "wichtigen Grundes" erfolgen.[394]
Beachte:
Ein Gesellschafter, dem die Geschäftsführungsbefugnis entzogen worden ist, kann – vor dem Hintergrund seiner fortbestehenden persönlichen Haftung (§ 721 BGB) – gemäß § 725 Abs. 3 BGB seine Mitgliedschaft in der Gesellschaft aus "wichtigem Grund" selbst kündigen.
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