Rz. 4
Bei wesentlicher Übernahme von § 705 BGB alt – wonach "durch den Gesellschaftsvertrag (…) sich die Gesellschafter (verpflichten) die Erreichung eines bestimmten Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten" (Beitragspflicht) – normiert Abs. 1 eine Legaldefinition der GbR (bei der die Gesellschaft selbst und nicht mehr die Gesellschafter im Mittelpunkt der gesetzlichen Grundkonzeption stehen): "Die Gesellschaft wird durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrags errichtet, in dem sich die Gesellschafter verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern" – eine Definition, die "in ihrer Allgemeinheit über die GbR hinaus auch für andere Personen- und im Grundsatz selbst für Kapitalgesellschaften [passt]".
Rz. 5
Diese Legaldefinition gilt sowohl für die rechtsfähige als auch für die nicht rechtsfähige Gesellschaft. Sie grenzt die GbR von der Bruchteilsgemeinschaft i.S.v. § 741 BGB ab. Nach der Legaldefinition des § 741 BGB liegt eine "Gemeinschaft nach Bruchteilen" vor, wenn ein Recht mehreren gemeinsam zusteht. Dann finden – sofern sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt – die Vorschriften der §§ 742 bis 758 BGB Anwendung.
Rz. 6
Nach Abs. 1 wird die GbR durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags errichtet, in dem sich die Gesellschafter verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern. Aus der Legaldefinition folgt dreierlei:
▪ |
Jede GbR stellt ein vertragliches Schuldverhältnis dar. |
▪ |
Sowohl die Errichtung als auch grundsätzlich der Fortbestand der GbR hängen von dem Zusammenschluss mehrerer Personen ab. |
▪ |
Der Fortbestand des gemeinsamen Zwecks reicht über die bereits durchgeführten Förderungsmaßnahmen hinaus. |
Rz. 7
Der Wortlaut des Abs. 1 verzichtet gegenüber der Altregelung auf die Gegenseitigkeit der Verpflichtung – das Wort "gegenseitig" ist entfallen. Dies liegt darin begründet, dass nach Ansicht des Gesetzgebers das Wort "gegenseitig" für die Unterscheidung zwischen rechtsfähiger und nicht rechtsfähiger Gesellschaft "keine ersichtliche Bedeutung" hat. Bisher ist der Terminus "gegenseitig" im Zusammenhang mit einer Anwendung der §§ 320 ff. BGB bei Störungen im Rahmen der Erbringung der Beitragsleistungen diskutiert worden. Die Terminologie sei allerdings unglücklich gewählt: "Jedenfalls eine uneingeschränkte Anwendung der §§ 320 ff. BGB kommt nicht in Betracht. Die Streitfrage bleibt einer Klärung durch die Rechtsprechung vorbehalten."
Rz. 8
Auch die Wörter – "insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten" – findet sich in der Neuregelung des Abs. 1 nicht mehr. Die Verwendung dieser Phrase wirft die Frage auf, wem gegenüber die Beitragspflicht besteht. Hierbei gilt es wie folgt zu differenzieren:
1. |
Die Beitragspflicht begründet eine Sozialverbindlichkeit gegenüber der GbR, wenn diese rechtsfähig ist. |
2. |
Sofern die GbR nicht rechtsfähig ist, begründet die Beitragspflicht eine Sozialverbindlichkeit gegenüber den anderen Gesellschaftern. |
Rz. 9
Der Gesetzgeber erachtet eine terminologische Unterscheidung in Abs. 1 als nicht angezeigt. Er begründet dies wie folgt:
▪ |
Die Beitragspflicht umschreibt kein charakteristisches Merkmal der GbR. Eine Verpflichtung zur Leistung der Beiträge betont nur noch einmal das obligatorische Element ("durch den Gesellschaftsvertrag"). Dies unterscheidet die Gesellschaft aber von der Bruchteilsgemeinschaft i.S.v. § 741 BGB. |
▪ |
Zudem wirft der Begriff "Beitrag" selbst terminologische Probleme auf, die im Rahmen der Legaldefinition des Abs. 1 nicht gelöst werden müssen. Schäfer will hingegen Beitragspflicht und Zweckförderungspflicht synonym behandeln. |