Rz. 456
Die Neuregelung des § 740a BGB normiert anstelle der Liquidation die Beendigung der nicht rechtsfähigen Gesellschaft, "da diese mangels eigenen Vermögens liquidationslos erlischt":
(1) Die nicht rechtsfähige Gesellschaft endet durch:
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Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen wurde; |
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Auflösungsbeschluss; |
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Tod eines Gesellschafters; |
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Kündigung der Gesellschaft durch einen Gesellschafter; |
5. |
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters; |
6. |
Kündigung der Gesellschaft durch einen Privatgläubiger eines Gesellschafters. |
(2) Die Gesellschaft endet ferner, wenn der vereinbarte Zweck erreicht oder seine Erreichung unmöglich geworden ist.
(3) Auf die Beendigung der Gesellschaft sind die §§ 725, 726, 730, 732 und 734 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
1. Gründe, die zur Beendigung der nicht rechtsfähigen Gesellschaft führen
Rz. 457
Bei der Innengesellschaft erfolgt keine Unterscheidung zwischen Auflösung und Beendigung. Die nicht rechtsfähige Gesellschaft endet nach § 740a Abs. 1 BGB (in Nachbildung der Beendigungsgründe der §§ 723 bis 728 BGB alt) – da aufgrund "des gesetzlichen Leitbilds der nicht rechtsfähigen Gesellschaft als Gelegenheitsgesellschaft [weswegen] ohne besondere vertragliche Vorsorge (…) die für die rechtsfähige Gesellschaft geltenden Auflösungsgründe nicht ohne Weiteres auf die nicht rechtsfähige Gesellschaft übertragen werden [können]" (Beendigung statt Auflösung – arg.: Die Innengesellschaft ist nicht rechtsfähig) – durch (teils entsprechend mit § 729 Abs. 1 BGB, d.h. der Listung der Auflösungsgründe, bei der Außengesellschaft):
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Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen wurde (Nr. 1); |
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Auflösungsbeschluss (Nr. 2); |
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Tod eines Gesellschafters (Nr. 3 – entsprechend § 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB: bloßer Ausscheidensgrund bei der Außengesellschaft); |
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Kündigung der Gesellschaft durch einen Gesellschafter (Nr. 4); |
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Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters (Nr. 5 – nicht der Gesellschaft [vgl. § 729 Abs. 1 Nr. 1 BGB], da die Innengesellschaft nicht insolvenzfähig ist); |
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Kündigung der Gesellschaft durch einen Privatgläubiger eines Gesellschafters (Nr. 6): Die Regelung greift nur, "wenn nach Beendigung [ein] verteilungsfähiges Vermögen zum Beispiel in Gestalt schuldrechtlich gebundener Bruchteilsrechte an einzelnen Vermögensgegenständen oder in Gestalt einzelner treuhänderisch verwalteter Vermögensgegenstände existiert". |
Beachte:
Bei der Außengesellschaft führt die Kündigung der Gesellschaft hingegen nach § 729 Abs. 1 Nr. 3 BGB – ohne Rücksicht darauf, wer sie erklärt – zur Auflösung.
Die Beendigungsgründe des § 740a Abs. 1 Nr. 3 bis 6 BGB sind nach § 740c Abs. 1 BGB dispositiv.
2. Beendigung durch Erreichung oder Unmöglichwerden der Erreichung des Zwecks, zu dem die Gesellschaft gegründet worden ist
Rz. 458
Die Innengesellschaft endet nach § 740a Abs. 2 BGB – entsprechend § 726 BGB alt und nahezu wortgleich mit § 729 Abs. 2 BGB neu – ferner, wenn der vereinbarte Zweck erreicht oder seine Erreichung unmöglich geworden ist.
3. Auf die Beendigung anwendbare Vorschriften
Rz. 459
Auf die Beendigung der nichtrechtsfähigen Gesellschaft sind nach § 740a Abs. 3 BGB entsprechend anwendbar (Verweisungen, wobei bei der Innengesellschaft an die Stelle des Ausscheidens die Beendigung tritt):
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§ 725 BGB (Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Gesellschafter aus "wichtigem Grund"); |
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§ 726 BGB (Beendigung wegen Kündigung der Gesellschaft durch einen Privatgläubiger eines Gesellschafters): Die Pfändung i.S.v. § 726 BGB bezieht sich "nicht auf den Anteil des Gesellschafters an der Gesellschaft (da diese über kein Vermögen verfügt), sondern auf den Auseinandersetzungsanspruch als dem nach § 857 Abs. 1 ZPO pfändbaren Vermögensrecht"; |
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§ 730 BGB (Auflösung bei Tod oder Insolvenz eines Gesellschafters); |
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§ 732 BGB (Auflösungsbeschluss); |
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§ 734 Abs. 1 und 2 BGB (Fortsetzung der Gesellschaft). |
Rz. 460
Bei den in § 740a Abs. 3 BGB gelisteten entsprechend anwendbaren Regelungen handelt es sich um auf die rechtrechtsfähige (Innen-) Gesellschaft passende Vorschriften der Kapitel 5 und 6, d.h. es erfolgt kein Verweis auf Regelungen, die eine Registereintragung voraussetzen (wie bspw. die §§ 733, 734 Abs. 3 BGB), da eine Innengesellschaft mit ihrer Eintragung ins Gesellschaftsregister zur Außengesellschaft wird.
Entsprechende Anwendung "bedeutet, dass anstelle des Ausscheidens eines Gesellschafters oder der Auflösung der Gesellschaft deren Beendigung tritt".