Rz. 401
Die Neuregelung des § 736a BGB über die gerichtliche Berufung und Abberufung von Liquidatoren hat folgenden Wortlaut:
(1) Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen, kann auf Antrag eines Beteiligten ein Liquidator aus wichtigem Grund durch das Gericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, berufen und abberufen werden. Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche dieses Recht ausschließt, ist unwirksam.
(2) Beteiligte sind:
1. |
jeder Gesellschafter (§ 736 Absatz 1), |
2. |
der Insolvenzverwalter über das Vermögen des Gesellschafters (§ 736 Absatz 2), |
3. |
der gemeinsame Vertreter (§ 736 Absatz 3) und |
4. |
der Privatgläubiger des Gesellschafters, durch den die zur Auflösung der Gesellschaft führende Kündigung erfolgt ist (§ 735 Absatz 2 Satz 2). |
(3) Gehört der Liquidator nicht zu den Gesellschaftern, hat er Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen und auf Vergütung für seine Tätigkeit. Einigen sich der Liquidator und die Gesellschaft hierüber nicht, setzt das Gericht die Aufwendungen und die Vergütung fest. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung statt.
Rz. 402
§ 736a BGB will im Fall einer eingetragenen GbR sicherstellen, dass eine "Liquidation auch dann erfolgen kann, wenn eine gedeihliche Durchführung durch die Gesellschafter oder durch die von den Gesellschaftern berufenen Liquidatoren nicht zu erwarten ist".
1. Gerichtliche Abberufung und Bestellung eines Gesellschafters aus wichtigem Grund
Rz. 403
Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen (eingetragene GbR), kann auf Antrag eines Beteiligten nach § 736a Abs. 1 S. 1 BGB – der §§ 146 Abs. 2 S. 1 Hs. 1, 147 Hs. 2 HGB alt nachgebildet ist – ein Liquidator aus "wichtigem Grund" durch das Gericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat,
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berufen und |
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abberufen |
werden. Nach Sinn und Zweck soll die Regelung auch die Erweiterung oder Beschränkung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse der Liquidatoren erfassen, "was keiner gesetzlichen Klarstellung bedarf".
Rz. 404
Ein "wichtiger Grund" liegt vor, "wenn nach den Gesamtumständen des Falls eine gedeihliche Durchführung durch die Gesellschafter oder durch die von den Gesellschaftern berufenen Liquidatoren nicht zu erwarten ist und erhebliche Nachteile für die Gesellschaft oder die Beteiligten zu befürchten sind".
Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche dieses Recht zur gerichtlichen Berufung und Abberufung ausschließt, ist nach § 736a Abs. 1 S. 2 BGB zum Schutz der Beteiligten unwirksam.
2. Beteiligte, die zur Antragstellung berechtigt sind
Rz. 405
Beteiligte – die berechtigt sind, einen Antrag auf Berufung oder Abberufung eines Liquidators zu stellen – sind nach § 736a Abs. 2 BGB (in Nachbildung von § 146 Abs. 2 S. 2 und Abs. 3 HGB alt und insoweit deckungsgleich mit § 736d Abs. 1 S. 1 BGB)
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jeder Gesellschafter (i.S.v. § 736 Abs. 1 BGB – Nr. 1, auch und gerade dann, wenn er nicht zu den Liquidatoren gehört), |
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der Insolvenzverwalter über das Vermögen des Gesellschafters (i.S.v. § 736 Abs. 2 BGB – Nr. 2, "unabhängig davon, ob die Gesellschaft durch Insolvenz über das Vermögen des Gesellschafters erst aufgelöst worden ist, oder die Gesellschaft bereits aufgelöst war, bevor das Insolvenzverfahren eröffnet wurde"), |
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der gemeinsame Vertreter der Erben eines verstorbenen Gesellschafters (i.S.v. § 736 Abs. 3 BGB – Nr. 3) und |
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der Privatgläubiger des Gesellschafters, durch den die zur Auflösung der Gesellschaft führende Kündigung erfolgt ist (i.S.v. § 735 Abs. 2 BGB, wenn im Gesellschaftsvertrag vereinbart ist, dass die Kündigung durch einen Privatgläubiger eines Gesellschafters zur Auflösung der Gesellschaft führt – Nr. 4). |
3. Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen eines nicht zu den Gesellschaftern gehörenden Liquidators (Drittliquidator)
Rz. 406
Gehört der gerichtlich berufene Liquidator nicht zu den Gesellschaftern, hat er nach § 736a Abs. 3 S. 1 BGB – in Anlehnung an § 265 Abs. 4 AktG – Anspruch
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auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen und |
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auf Vergütung für seine Tätigkeit, |
da "durch die gerichtliche Berufung zum Liquidator selbst kein Dienstvertrag zwischen ihm und der Gesellschaft zustande kommt".
Einigen sich der Liquidator und die Gesellschaft über den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen bzw. auf die Vergütung für die Liquidationstätigkeit nicht, setzt das Gericht nach § 736a Abs. 3 S. 2 BGB die Aufwendungen und die Vergütung fest.
Rz. 407
Gegen die Entscheidung ist nach § 736a Abs. 3 S. 3 Hs. 1 BGB die Beschwerde zulässig. Die Re...