Rz. 112
Das zweite Kapitel (§§ 708 bis 718 BGB) regelt das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft unter Zusammenfassung des auf die §§ 706 bis 713 und auf die §§ 716 bis 722 BGB alt verteilten Normenbestands und ordnet ihn inhaltlich neu unter der genannten Bezeichnung, was insoweit neue Relevanz erlangt, als sich infolge der gesetzlichen Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR (§ 705 Abs. 2 und 3 i.V.m. §§ 706 ff. BGB) die Rechte und Pflichten der Gesellschafter nicht mehr auf deren Rechtsbeziehungen untereinander beschränken, sondern auch im Verhältnis zur Gesellschaft bestehen (multipolares Rechtsverhältnis).
Beachte:
Dem hingegen regelt das dritte Kapitel (§§ 719 bis 722 BGB) das Rechtsverhältnis der GbR zu Dritten (organschaftliche Vertretungsmacht).
Hinweis:
In Bezug auf die Partnerschaftsgesellschaft ist es hingegen zu bloßen redaktionellen Anpassungen der Verweisungsnorm in § 6 PartGG (Rechtsverhältnis der Partner untereinander) respektive § 7 PartGG (Wirksamkeit im Verhältnis zu Dritten, rechtliche Selbstständigkeit) gekommen.
Rz. 113
Der Gesetzgeber hat dabei – einer Empfehlung des 71. DJT folgend – von einer Kodifizierung allgemeiner gesellschaftsrechtlicher Grundsätze wie
1. |
der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht, |
2. |
des Gleichbehandlungsgrundsatzes und des |
3. |
Wettbewerbsverbots (entsprechende Anwendung der §§ 117, 118 HGB) |
abgesehen, da "die Vielfalt an denkbaren Anwendungsfällen (…) hier im Allgemeinen zu einer derart abstrakt-generellen Regelung zwingen würde, dass davon auszugehen ist, dass der Rechtsanwender aus einer Kodifizierung allenfalls einen geringen Nutzen ziehen könnte".
Die Altregelung des § 708 BGB (Haftungsbeschränkung auf Verletzung der in eigenen Sachen üblichen Sorgfalt – diligentia quam in suis) konnte entfallen, da der Tatbestand sich auf das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander bezog, wohingegen es jetzt um die Haftung gegenüber der rechtsfähigen GbR geht.
1. Gestaltungsfreiheit
Rz. 114
Die Neuregelung des § 708 BGB (Gestaltungsfreiheit) – § 708 BGB alt regelte die Haftung der Gesellschafter (diligentia quam in suis) – hat folgenden Wortlaut:
Von den Vorschriften dieses Kapitels kann durch den Gesellschaftsvertrag abgewichen werden, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
Rz. 115
§ 708 BGB ist – dem § 109 HGB alt (vgl. auch § 108 HGB) nachgebildet – "gesetzlicher Ausdruck der den Zusammenschluss zu einer Gesellschaft prägenden, neben der Abschlussfreiheit auch die inhaltliche Gestaltungsfreiheit gewährleistenden Privatautonomie der Gesellschafter" und basiert auf der Überlegung, "dass sich das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft vorrangig nach dem Gesellschaftsvertrag richtet".
Rz. 116
Von den Vorschriften dieses Kapitels 2 (Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft) kann durch den Gesellschaftsvertrag nach § 708 BGB (...