Rz. 438
Die Neuregelung des § 739 BGB über die Verjährung von Ansprüchen aus der Gesellschafterhaftung (wohingegen § 739 BGB alt die Fehlbetragshaftung geregelt hatte) hat folgenden Wortlaut:
(1) Ist die Gesellschaft durch Liquidation oder auf andere Weise erloschen, verjähren Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft in fünf Jahren, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt.
(2) Die Verjährung beginnt abweichend von § 199 Absatz 1, sobald der Gläubiger von dem Erlöschen der Gesellschaft Kenntnis erlangt hat oder das Erlöschen der Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen worden ist.
(3) Beginnt die Verjährung des Anspruchs gegen die Gesellschaft neu oder wird die Verjährung des Anspruchs gegenüber der Gesellschaft nach den §§ 203, 204, 205 oder 206 gehemmt, wirkt dies auch gegenüber den Gesellschaftern, die der Gesellschaft zur Zeit des Erlöschens angehört haben.
Rz. 439
§ 739 BGB zielt in Übernahme des § 159 HGB alt (entsprechend § 151 HGB neu) – dessen Ansatz auf das Gesetz zur zeitlichen Begrenzung der Nachhaftung von Gesellschaften (Nachhaftungsbegrenzungsgesetz – NachhBG) zurückzuführen ist und unter Berücksichtigung der durch die Schuldrechtsreform erfolgten Änderungen des allgemeinen Verjährungsrechts – darauf ab, "die trotz Auflösung der Gesellschaft bis zu ihrem Erlöschen fortbestehende Gesellschafterhaftung nach den §§ 721, 721a und 721b BGB durch eine Sonderverjährung zeitlich zu begrenzen". Dabei statuiert
1. Sonderverjährungsfrist
Rz. 440
Ist die Gesellschaft durch Liquidation oder auf andere Weise erloschen, verjähren Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft nach § 739 Abs. 1 BGB (Sonderverjährung der Gesellschafterhaftung) in fünf Jahren, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt.
Rz. 441
Der Gesetzgeber hat eine Verjährungsfrist von fünf Jahren für erforderlich, aber auch ausreichend erachtet, "um [es] dem Gesellschaftsgläubiger zu ermöglichen, eine im Zuge der Abwicklung nicht befriedigte Forderung durch Inanspruchnahme der Gesellschafter durchzusetzen".
Rz. 442
Letztlich wird mit § 739 Abs. 1 BGB nur ein Ausnahmefall geregelt:
▪ |
Eine Liquidation nach Maßgabe der §§ 735, 736, 736a, 736b, 736c, 736d und 737 BGB führt nämlich regelmäßig zur vollständigen Begleichung sämtlicher Verbindlichkeiten (d.h. zur Befriedigung der Gläubiger). |
▪ |
Im Fall einer Restrukturierung der Gesellschaft im Rahmen eines Insolvenzplanverfahrens kommt es i.d.R. nach § 227 Abs. 2 InsO zum Erlöschen der Gesellschafterhaftung (die im Fall der Masselosigkeit der Gesellschaft zwar besteht, aber häufig wertlos ist). |
Beachte:
Der Gesellschafter kann sich i.Ü. dem Gläubiger gegenüber stets insoweit auf die Verjährung berufen, als der Gesellschaft selbst die Einrede der Verjährung zusteht (vgl. § 721b Abs. 1 BGB).
Rz. 443
§ 739 Abs. 1 BGB erlangt daher – vorbehaltlich § 739 Abs. 3 BGB (s. nachstehende Rdn 446) – nur dann an Relevanz, "wenn der Anspruch gegen die Gesellschaft ausnahmsweise erst später verjährt". Dies ist in folgenden Konstellationen der Fall:
Wenn im Zeitpunkt des Beginns der Sonderverjährung nach § 739 Abs. 2 BGB hingegen schon ein Titel gegen den Gesellschafter vorliegt, gelangt nicht § 739 BGB, sondern § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB zur Anwendung.
2. Beginn der Sonderverjährung
Rz. 444
Die Verjährung beginnt nach § 739 Abs. 2 BGB abweichend von § 199 Abs. 1 BGB, (und abweichend von § 159 Abs. 2 HGB alt (respektive der Neuregelung des § 151 Abs. 2 HGB), womit nicht auf die Auflösung, sondern auf das Erlöschen der Gesellschaft bzw. die Eintragung des Erlöschens im Gesellschaftsregister abgestellt wird),
▪ |
sobald der Gläubiger von dem Erlöschen der Gesellschaft Kenntnis erlangt hat (im Fall einer nicht eingetragenen GbR) oder |
▪ |
das Erlöschen der Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen worden ist (im Fall einer eingetragenen GbR). |
Rz. 445
Für die ein...