Rz. 313
Die Ausschließung eines Gesellschafters aus "wichtigem Grund" nach § 727 BGB hat folgenden Wortlaut (wohingegen § 727 BGB alt die Auflösung der Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters geregelt hatte):
Tritt in der Person eines Gesellschafters ein wichtiger Grund ein, kann er durch Beschluss der anderen Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder wenn ihm die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird. Dem Beschluss steht nicht entgegen, dass nach der Ausschließung nur ein Gesellschafter verbleibt.
1. Voraussetzungen eines Gesellschafterausschlusses
Rz. 314
Tritt in der Person eines Gesellschafters ein "wichtiger Grund" ein, kann er nach § 727 S. 1 BGB – in wesentlicher Übernahme von § 737 S. 1 und 2 BGB alt – durch Beschluss der anderen Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden.
Rz. 315
Der Ausschluss bedarf keiner gesellschaftsvertraglichen Grundlage mehr (Fortsetzungsklausel für den Kündigungsfall im Gesellschaftsvertrag) – was Folge der Umkehrung des Grundsatzes "Auflösung der Gesellschaft vor Ausscheiden des Gesellschafters" ist (womit als gesetzlicher Regelfall ein Bestandsinteresse besteht): Vgl. § 723 Abs. 1 Nr. 5 BGB.
2. Vorliegen eines wichtigen Grundes
Rz. 316
In Bezug auf die Notwendigkeit des Vorliegens eines "wichtigen Grundes" (entsprechend § 725 Abs. 2 S. 2 BGB) ist unter Zugrundelegung eines Perspektivwechsels auf die Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Gesellschaft aus der Sicht der anderen Gesellschafter abzustellen. Ein "wichtiger Grund" liegt gemäß § 727 S. 2 BGB insbesondere vor, wenn der Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder wenn ihm die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird.
Rz. 317
Die Unzumutbarkeit der Fortsetzung bei der Ausschließung eines Gesellschafters beurteilt sich aus der Sicht der anderen Gesellschafter – "auch wenn ein etwaiges Fehlverhalten der den Ausschluss betreibenden Gesellschafter zu berücksichtigen ist".
3. Einstimmiger Beschluss
Rz. 318
Das Ausschlussrecht bedarf nach § 726 S. 1 BGB eines einstimmigen Beschlusses aller stimmberechtigten Gesellschafter (vgl. § 714 BGB, Einstimmigkeit – vorbehaltlich einer zulässigen Mehrheitsklausel) ohne den Auszuschließenden, dem nach allgemeinen Grundsätzen kein Stimmrecht zusteht.
4. Vereinigung aller Gesellschaftsanteile in einer Hand nach Ausschließung des vorletzten Gesellschafters
Rz. 319
Dem Beschluss steht nach der Präzisierung in § 727 S. 3 BGB (um Missverständnisse aufgrund der Verwendung des Plurals auszuschließen) – in Nachbildung von § 140 Abs. 1 S. 2 HGB alt – nicht entgegen, dass nach der Ausschließung nur noch ein Gesellschafter verbleibt. Damit erfolgt eine Klarstellung, dass die Ausschließung in einer Zweipersonengesellschaftauch vom letztverbleibenden Gesellschafter beschlossen werden kann, nachdem § 712a BGB dem verbleibenden Gesellschafter ein durch einseitiges Recht auszuübendes Recht auf Übernahme des Gesellschaftsvermögens zubilligt (Übernahmerecht in allen anderen Fällen eines Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters). Bergmann weist darauf hin, dass auch "in einer Mehrpersonengesellschaft ein Gesellschafter alle anderen aus wichtigem Grund [ausschließen kann]".