Rz. 418
Die Neuregelung des § 736d BGB über die Rechtsstellung der Liquidatoren hat in Zusammenfassung und Neuordnung des Normbestandes der §§ 733, 734 BGB alt und der §§ 149, 152, 153 HGB alt folgenden Wortlaut erfahren:
(1) Die Liquidatoren haben, auch wenn sie vom Gericht berufen sind, den Weisungen Folge zu leisten, welche die Beteiligten in Bezug auf die Geschäftsführung beschließen. Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, bedarf der Beschluss der Zustimmung der Beteiligten nach § 736a Absatz 2 Nummer 2 und 4.
(2) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Forderungen der Gesellschaft einzuziehen und das übrige Vermögen in Geld umzusetzen. Zur Beendigung der laufenden Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen.
(3) Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen, haben die Liquidatoren bei Abgabe ihrer Unterschrift dem Namen der Gesellschaft einen Liquidationszusatz beizufügen.
(4) Aus dem Vermögen der Gesellschaft sind zunächst die Gläubiger der Gesellschaft zu befriedigen. Ist eine Verbindlichkeit noch nicht fällig oder ist sie streitig, ist das zur Berichtigung der Verbindlichkeit Erforderliche zurückzubehalten.
(5) Aus dem nach der Berichtigung der Verbindlichkeiten verbleibenden Gesellschaftsvermögen sind die geleisteten Beiträge zurückzuerstatten. Für Beiträge, die nicht in Geld bestanden haben, ist der Wert zu ersetzen, den sie zur Zeit der Einbringung gehabt haben. Für Beiträge, die in der Leistung von Diensten oder in der Überlassung der Benutzung eines Gegenstands bestanden haben, kann im Zweifel kein Ersatz verlangt werden.
(6) Das nach Berichtigung der Verbindlichkeiten und Rückerstattung der Beiträge verbleibende Vermögen der Gesellschaft ist unter den Gesellschaftern nach dem Verhältnis ihrer Anteile am Gewinn und Verlust zu verteilen.
Rz. 419
Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren, die sich aus ihrer Befugnis zur Geschäftsführung und Vertretung (wobei die Pflichten aus dem geänderten, d.h. nunmehr auf Abwicklung und Vollbeendigung gerichteten Gesellschaftszweck folgen) ergeben, werden in § 736d BGB besonders ausgeformt.
1. Beachtung der Weisungen der Beteiligten
Rz. 420
Die Liquidatoren haben, auch wenn sie vom Gericht berufen sind, nach § 736d Abs. 1 S. 1 BGB – in Nachbildung des § 152 HGB alt – den Weisungen Folge zu leisten, welche die Beteiligten (d.h. die Gesellschafter [§ 736a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 736 Abs. 1 BGB] und die ihnen gleichgestellten Liquidationsbeteiligten [§ 736a Abs. 2 Nr. 2 bis 4 BGB]) in Bezug auf die Geschäftsführung beschließen.
Die Weisungspflicht stellt sicher, "dass die Gesellschafter und die ihnen nach § 736a Abs. 2 Nr. 2, 3 und 4 BGB gleichgestellten weiteren Beteiligten die “Herren des Liquidationsverfahrens‘ bleiben, selbst wenn die Liquidation von Personen durchgeführt wird, die nicht zum Kreis der Gesellschafter gehören".
Die Ausübung des Weisungsrechts erfolgt durch einen Beschluss der Beteiligten – der nach § 714 BGB grundsätzlich Einstimmigkeit verlangt. Hat nach dem Gesellschaftsvertrag ausnahmsweise die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden (d.h. im Fall eines gesellschaftsvertraglich vereinbarten Mehrheitsbeschlusses), bedarf der Beschluss zum Schutz der weiteren Beteiligten gemäß § 736d Abs. 1 S. 2 BGB gleichwohl deren Zustimmung nach § 736a Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4 BGB (Zustimmungserfordernis).
2. Beendigung der laufenden Geschäfte durch den Liquidator
Rz. 421
Die Liquidatoren haben, nachdem sie zunächst, ohne dass dies noch eine ausdrückliche Regelung (wie in § 732 BGB alt) erfahren hat, das gesellschaftsfremde Vermögen ausgesondert haben (Herausgabe von Gegenständen, die entweder im Eigentum eines Dritten stehen oder von einem Gesellschafter im Rahmen seiner Beitragspflicht der Gesellschaft zum Gebrauch überlassen worden waren) nach § 736d Abs. 2 S. 1 BGB – in Nachbildung von § 149 S. 1 HGB alt (entsprechend der Neuregelungen des § 148 Abs. 2 bzw. § 146 Abs. 1 HGB) – folgende Aufgaben:
▪ |
Beendigung der laufenden Geschäfte. "Geschäft" ist in einem untechnischen Sinne als jede unternehmerische Tätigkeit zu verstehen. |
▪ |
Einziehung der Forderungen der Gesellschaft aus einem Rechtsverhältnis zu Dritten oder zu Gesellschaftern, soweit die Einziehung der Forderungen nach dem geänderten Gesellschaftszweck geboten ist (und damit korrespondierenden Umwandlung der Forderungen in verteilungsfähiges Vermögen). "Einziehen" ist untechnisch auch die anderweitige Verwertung einer Forderung (z.B. durch Aufrechnung). |
▪ |
Umsetzung des übrigen Vermögens in Geld, wodurch die Gesellschaft die nötigen Mittel zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger und ggf. zur Verteilung des Überschusses unter die Gesellschafter erlangen soll. "Das Gesellschaftsvermögen [ist] vollständig in Geld umzusetzen und nicht mehr nur insoweit, als es für die Berichtigung der Verbindlichkeiten und für die Rückerstattung der geleisteten Beiträge erforderlich ist". |
Rz. 422
Damit erfolgt eine "vollständig...