Rz. 436
Die Neuregelung des § 738 BGB normiert die Verpflichtung sämtlicher Gesellschafter einer eingetragenen GbR (eGbR) nach Beendigung der Liquidation das "Erlöschen der Gesellschaft" zur Eintragung ins Gesellschaftsregister anzumelden, um im Interesse des Rechtsverkehrs sicherzustellen, "dass die durch die Beendigung der Liquidation erfolgte Vollbeendigung der Gesellschaft als Rechtsträger publik gemacht wird"[729] (wohingegen § 738 BGB alt die Auseinandersetzung beim Ausscheiden geregelt hatte):
Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen, ist das Erlöschen der Gesellschaft von sämtlichen Liquidatoren zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden, sobald die Liquidation beendigt ist“.
Rz. 437
Der Eintragung kommt nur deklaratorische Wirkung zu mit der Folge, dass "die Löschung (…) also einerseits nicht Voraussetzung für die Vollbeendigung [ist] und (…) andererseits einen Fortbestand als Liquidationsgesellschaft wegen eines noch vorhandenen Aktivvermögens nicht aus[schließt]".[730]
Beachte:
Die Löschung im Gesellschaftsregister ist jedoch für den Verjährungsbeginn der fünfjährigen Sonderverjährung aus der Gesellschafterhaftung bedeutsam (vgl. § 739 BGB).[731]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen