Dipl.-Kfm. Michael Scherer
Rz. 33
In § 15 Abs. 2 RVG ist grundsätzlich bestimmt, dass der RA die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern kann. In § 7 Abs. 1 RVG wird zusätzlich geregelt, dass auch eine höhere Anzahl von Auftraggebern nicht dazu führt, mehrmals eine Gebühr für dieselbe Angelegenheit fordern zu können, obwohl der RA natürlich mit jedem der Auftraggeber einen Geschäftsbesorgungsvertrag abschließt und folglich von jedem der Auftraggeber eigentlich ein Honorar fordern könnte. Es ist also so, dass der RA in einer einzigen gebührenrechtlichen Angelegenheit dieselbe Gebühr immer nur einmal erhält.
Einerseits ist es einsehbar, dass eine anwaltliche Tätigkeit für mehrere Auftraggeber für den RA eine höhere Arbeitsbelastung bedeutet, da z. B. Besprechungen mit mehreren Mandanten in der Regel länger dauern werden, als wenn der RA nur Fragen eines Mandanten beantworten muss. Andererseits muss sich der RA nur in eine einzige Akte einarbeiten, da es sich trotz mehrerer Auftraggeber letztlich nur um eine einzige Angelegenheit handelt. Insoweit wird die Bestimmung des § 7 Abs. 1 RVG verständlich, demzufolge der RA auch bei mehreren Auftraggebern zwar jede Gebühr nur einmal erhält, aber für bestimmte Gebühren gemäß Nr. 1008 VV RVG eine Erhöhung dieser Gebühren für jeden zusätzlichen Auftraggeber eintritt.
Rz. 34
Bevor wir uns aber mit der Vorschrift des Nr. 1008 VV RVG eingehender beschäftigen, sollten wir erst noch eine grundsätzliche Überlegung des Gesetzgebers nachvollziehen, die leider im Gesetz nicht ausdrücklich dargestellt worden ist. Um Nr. 1008 VV RVG richtig anwenden zu können, müssen wir nämlich die Begriffe Angelegenheit und Gegenstand unterscheiden.
Was eine Angelegenheit ist, richtet sich
(1) |
nach dem Auftrag, der eben auch einheitlich von mehreren Auftraggebern erteilt sein kann, |
(2) |
danach, ob der RA seine Tätigkeit auftragsgemäß in einem einheitlichen Rahmen ausübt und |
(3) |
nach dem inneren Zusammenhang der einzelnen Gegenstände. |
Einen einheitlichen Auftrag haben mehrere Auftraggeber dann erteilt, wenn ihre Ansprüche vom RA gemeinsam behandelt werden sollen. Macht dann der RA die verschiedenen Ansprüche z. B. in einem Brief an den Gegner oder in einer Klage zusammen geltend, so liegt ein einheitlicher Rahmen vor. Ein innerer Zusammenhang der verschiedenen Ansprüche (Gegenstände) ist dann gegeben, wenn sie in einer einzigen Klage bei Gericht geltend gemacht werden können, z. B. wenn mehrere Unfallopfer ihre unterschiedlichen Schadenersatzansprüche gegen denselben Unfallverursacher durchsetzen wollen.
Der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit ist das Recht oder Rechtsverhältnis, auf das sich der Auftrag bezieht, also z. B. der konkrete Zahlungsanspruch, der eingeklagt werden soll.
a) Mehrere Gegenstände in einer Angelegenheit
Rz. 35
Eine Angelegenheit kann also mehrere Gegenstände umfassen, wenn z. B. der Auftrag dahin geht,
▪ |
Unterhaltsansprüche einer Mutter für sich und für ein minderjähriges Kind zusammen einzufordern, oder |
▪ |
den Schadenersatzanspruch des einen Unfallopfers und den Schmerzensgeldanspruch des anderen Verletzten gegen denselben Täter einzuklagen, oder |
▪ |
in einer Klage eine Kaufpreisforderung und eine Darlehensforderung zusammen geltend zu machen. |
In den vorstehenden drei Beispielen ist keine Gebührenerhöhung gemäß Nr. 1008 VV RVG möglich, da Absatz 1 der Anmerkung zu Nummer 1008 VV RVG bestimmt, dass als Voraussetzung der Erhöhung bei Wertgebühren der derselbe Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit vorliegen muss. In den drei Beispielsfällen werden innerhalb einer Angelegenheit (z. B. Klage) aber verschiedene Gegenstände (Ansprüche) geltend gemacht.
Rz. 36
Ist der RA von mehreren Auftraggebern in einer Angelegenheit gemeinschaftlich wegen verschiedener Gegenstände beauftragt worden, so erhält er dafür auch höhere Gebühren, jedoch nicht gemäß § 7 RVG, Nr. 1008 VV RVG! In solchen Fällen werden gemäß § 22 Abs. 1 RVG von den einzelnen Gegenständen die Werte zusammengerechnet, sodass der RA über den sich daraus ergebenden höheren Gegenstandswert natürlich auch eine erhöhte Vergütung erhält. In diesem Falle erwachsen dem RA übrigens alle Wertgebühren für diesen Auftrag nach dem höheren Wert und es werden nicht nur die in Nr. 1008 VV RVG bestimmten Gebühren erhöht.
Beispiel:
Zwei Unterhaltsgläubiger klagen jeweils einen eigenen Unterhaltsanspruch in Höhe von 500,00 EUR monatlich gegen denselben Unterhaltsschuldner in einer Klage ein. Da es sich bei den Forderungen nicht um denselben Gegenstand handelt, gibt es keine Erhöhung gemäß Nr. 1008 VV RVG, sondern die Gegenstandswerte von jeweils 12 x 500,00 EUR = 6.000,00 EUR (§ 51 Abs. 1 FamGKG) werden nach § 22 Abs. 1 RVG addiert, sodass der Gegenstandswert in dieser Angelegenheit 12.000,00 EUR beträgt.
Rz. 37
Es sei aber darauf hingewiesen, dass die Vergütung des RA hierbei niedriger ausfällt, als wenn er jeden Auftraggeber gesondert vertreten hätte, da die Gebühren bei steigenden Gegenstandswerten nicht mehr so stark wachsen. Man spricht hier auch von der Degression der Gebührentabelle (siehe § 1 Rdn 24 ...