Dipl.-Kfm. Michael Scherer
Rz. 113
Nach vorstehenden Überlegungen werden die jeweiligen Rahmenhöchstwerte z. B. nur bei den Durchschnitt in außergewöhnlicher Weise übersteigenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen und gleichzeitig besonderer Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit angemessen sein. Der Mindestwert des Gebührenrahmens wird z. B. nur dann in Betracht kommen, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers schwach sind und gleichzeitig der Fall für den RA besonders einfach ist.
Rz. 114
Wegen der im Einzelfall zum Teil erheblichen Schwierigkeit, die angemessene Gebühr zu finden, hilft man sich im Regelfall damit, dass ein Mittelwert in Ansatz gebracht wird. Bei Betragsrahmengebühren wird die so genannte Mittelgebühr und bei Gebührensatzrahmen der Mittelsatz berechnet. Der Mittelwert ist bei mittleren Umständen im Sinne des § 14 RVG angemessen, also bei mittleren Einkommens- und Vermögensverhältnissen, mittlerer Bedeutung der Angelegenheit usw. Die Mittelgebühr bzw. der Mittelsatz liegen genau in der Mitte des jeweiligen Gebührenrahmens und lassen sich am schnellsten so ausrechnen:
Rz. 115
Liegen im Einzelfall außergewöhnliche Umstände vor, so ermäßigt oder erhöht man die Mittelgebühr bzw. den Mittelsatz entsprechend, wobei man allerdings innerhalb der Mindest- und Höchstwerte des Gebührenrahmens bleiben muss. Auf diese Weise benutzt man also meist den Mittelwert zumindest als Ansatzpunkt, wenn keine durchschnittlichen Umstände vorliegen.
Jedoch wird man insbesondere bei der Geschäftsgebühr (Nr. 2300 Anm. Abs. 1 VV RVG) nicht nur auf den Mittelwert sehen können, sondern bei dem sehr weiten Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5 für diese Gebühr wird es in erster Linie auf den Arbeitsaufwand des RA ankommen. Hier wird bei der Bestimmung des Gebührensatzes im konkreten Einzelfall auch ein Blick in die die Rechtsprechung zu vergleichbaren Fällen hilfreich sein. Näheres siehe § 4 Rdn 3 ff.
Den Höchstbetrag bzw. den Mindestbetrag des Rahmens wird man als konkrete Gebühr im Einzelfall nur dann nehmen können, wenn mehrere – aber nicht unbedingt alle – der in § 14 RVG genannten Umstände dafür sprechen. Liegt auch nur ein einziger Umstand außerhalb des Normalen, ist aber ein Abweichen von dem Mittelwert bereits gerechtfertigt. Andererseits kann aber ein überdurchschnittlicher Umstand durch einen unterdurchschnittlichen auch sozusagen ausgeglichen werden.
Merke:
Bei Rahmengebühren nimmt man im Regelfall den Mittelwert des Gebührenrahmens, den man bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände entsprechend angemessen ermäßigt oder erhöht.