Dipl.-Kfm. Michael Scherer
Rz. 1
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ist die gesetzliche Regelung zur Berechnung der Vergütung für die Ausübung anwaltlicher Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.
Nach dem Willen des Gesetzgebers soll das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz schon durch seinen äußeren Aufbau transparent und dadurch anwenderfreundlich sein, insbesondere für den Recht suchenden Bürger. So hat dies die Bundesregierung in ihrer Gesetzesvorlage begründet. Erreicht werden soll dieses Ziel durch eine übersichtliche Struktur:
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Die grundlegenden gesetzlichen Regelungen werden in mehr als 60 Paragrafen vorgeschrieben (Paragrafenteil). |
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Die einzelnen Gebührentatbestände werden in einer Anlage zum RVG, dem Vergütungsverzeichnis (Anlage 1) geregelt. Es handelt sich um mehr als 230 Gebührenvorschriften, die jeweils unter einer vierstelligen Nummer verzeichnet sind. |
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In einer weiteren Anlage findet sich eine Gebührentabelle (Anlage 2) für die am häufigsten vorkommenden Gegenstandswerte bis zu 500.000,00 EUR. |
Zur Erhöhung der Übersichtlichkeit ist dem Paragrafenteil des RVG eine Inhaltsübersicht und dem Vergütungsverzeichnis eine Gliederung vorangestellt. Dies macht es leichter, bestimmte Gebührenvorschriften aufzufinden.
Rz. 2
Der Aufbau des Paragrafenteils und des Vergütungsverzeichnisses des RVG wird in den nachstehenden Übersichten aufgezeigt.
Inhaltsübersicht des Paragrafenteils des RVG |
Abschnitt |
§§ |
Bezeichnung |
Inhalt |
1 |
1 – 12c |
Allgemeine Vorschriften |
Insbesondere Vergütungsvereinbarung, Regelung bei mehreren Auftraggebern, Fälligkeit und Verjährung der Vergütung, Vorschuss, Gebührenberechnung, Vergütungsfestsetzungsverfahren |
2 |
13 – 15a |
Gebührenvorschriften |
Definition der Wertgebühren, der Rahmengebühren und des Abgeltungsbereichs der Gebühren |
3 |
16 – 21 |
Angelegenheit |
Definition der Angelegenheit und des Rechtszuges, Vergütung bei Verweisung, Abgabe und Zurückverweisung von einem Gericht an ein anderes Gericht |
4 |
22 – 33 |
Gegenstandswert |
Verweisung auf die für die Gerichtskosten geltenden Wertvorschriften und besondere Wertvorschriften für die Rechtsanwaltsgebühren, Wertfestsetzung durch das Gericht |
5 |
34 – 36 |
Außergerichtliche Beratung und Vertretung |
Anwaltstätigkeit als Berater, Gutachter und Mediator, Vergütung bei Hilfeleistung in Steuersachen, in schiedsrichterlichen Verfahren und in Verfahren vor dem Schiedsgericht |
6 |
37 – 41a |
Gerichtliche Verfahren |
Insbesondere Vergütungsregelungen für Verfahren vor den Verfassungsgerichten und dem Europäischen Gerichtshof |
7 |
42 – 43 |
Straf- und Bußgeldsachen |
Insbesondere Feststellung einer Pauschgebühr für Strafverteidiger |
8 |
44 – 59a |
Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe |
Rechtsanwaltsvergütung bei Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe und bei gerichtlicher Bestellung oder Beiordnung eines Strafverteidigers |
9 |
59b – 62 |
Übergangs- und Schlussvorschriften |
Allgemeine Übergangsvorschrift, spezielle Übergangsvorschrift aus Anlass des In-Kraft-Tretens des RVG |
Rz. 3
Wahrscheinlich werden Sie aus dem Paragrafenteil am häufigsten die Abschnitte 1 bis 4 benötigen, wobei der dritte Abschnitt wegen der Definition der gebührenrechtlichen Angelegenheit und der vierte Abschnitt wegen der Wertvorschriften für Sie besonders bedeutsam sein werden.
Gliederung des Vergütungsverzeichnisses des RVG |
Teil |
Verzeichnisnummern |
Bezeichnung |
Inhalt |
1 |
1000 – 1010 |
Allgemeine Gebühren |
Einigungsgebühr, Aussöhnungsgebühr, Erledigungsgebühr, Gebührenregelung bei mehreren Auftraggebern, Hebegebühr, Zusatzgebühr für sehr umfangreiche Beweisaufnahmen |
2 |
2100 – 2508 |
Außergerichtliche Tätigkeiten einschließlich der Vertretung im Verwaltungsverfahren |
Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels, Geschäftsgebühr für außergerichtliche Vertretung, Beratungshilfe und andere |
3 |
3100 – 3518 |
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten, Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz und ähnliche Verfahren |
Gebühren im ersten Rechtszug, in der Berufung und Revision, in Verfahren vor dem Finanzgericht, im Mahnverfahren, in der Zwangsvollstreckung, im Insolvenzverfahren, des Verkehrsanwalts, des Terminsvertreters, für sonstige Einzeltätigkeiten, im Beschwerde- und Erinnerungsverfahren und anderen Verfahren |
4 |
4100 – 4304 |
Strafsachen |
Gebühren des Strafverteidigers |
5 |
5100 – 5200 |
Bußgeldsachen |
Gebühren des Verteidigers |
6 |
6100 – 6500 |
Sonstige Verfahren |
Gebühren in Disziplinarverfahren, berufsgerichtlichen Verfahren und anderen Verfahren |
7 |
7000 – 7008 |
Auslagen |
Dokumentenpauschale, Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Reisekosten, spezielle Haftpflichtversicherungsprämien, Umsatzsteuer |
Rz. 4
Aus dem Vergütungsverzeichnis werden Sie vermutlich nur den sechsten Abschnitt selten gebrauchen können, aller anderen Abschnitte werden Sie sich – abhängig von den Tätigkeitsschwerpunkten der betreffenden Anwaltskanzlei – häufig bedienen.
Das GKG und das FamGKG sind übrigens genauso aufgebaut wie das RVG. Auch das GKG und das FamGKG unterteilen sich jeweils in e...