Rz. 209

Nach Art. 34 Abs. 2 ErbVO sind derartige Rück- und Weiterverweisungen grundsätzlich ausgeschlossen, denn das anwendbare Recht ist ohne Einbeziehung seines Kollisionsrechts anwendbar. Es wird also unmittelbar das Sachrecht (das Pendant zum BGB) berufen, es erfolgt kein Umweg über das Kollisionsrecht (das Pendant zum EGBGB). Alle Verweisungen sind grundsätzlich Sachnormverweisungen.

 

Rz. 210

Aus Art. 34 Abs. 2 ErbVO ergibt sich der Ausschluss des Kollisionsrechts in folgenden Fällen:

Hat der Erblasser das anwendbare Recht gewählt (Art. 22 ErbVO), so ist nur das Sachrecht des betreffenden Staates maßgeblich, nicht dessen Kollisionsrecht. Es spielt also keine Rolle, ob das Kollisionsrecht des Staates des gewählten Rechts eine Rück – oder Weiterverweisungen anordnet, auch wenn das der Fall ist, wird unmittelbar das Sachrecht dieses Staates angewendet. Das gilt auch, wenn der Erblasser das Recht eines Drittstaates gewählt hat (also das Recht eines Nicht-Mitgliedstaates).
Hat der Erblasser das anwendbare Recht nicht gewählt, ist über Art. 21 Abs. 1 ErbVO das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt maßgeblich. Ist ausnahmsweise über Art. 21 Abs. 2 ErbVO wegen der offensichtlich engeren Verbindung des Erblassers zu einem anderen Recht auf dieses Recht abzustellen, so ist nur das Sachrecht beachtlich.
Auch bei den (alternativen) Verweisungen des Art. 27 ErbVO für die Form der schriftlichen Verfügung von Todes wegen ist jeweils nur das Sachrecht anwendbar, nicht das Kollisionsrecht.
Gleiches gilt für die Formgültigkeit bestimmter Erklärungen. Nach Art. 28 Buchstabe b ErbVO wird dafür – alternativ zu dem Recht, welches auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden ist – auf das Recht des Staates verwiesen, in dem der Erklärende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Kollisionsregeln dieses Rechts sind nicht anwendbar.
Auch im Hinblick auf die Sondererbfolgen, die sich gem. Art. 30 ErbVO gegenüber dem ansonsten anwendbaren Recht durchsetzen, gilt der Ausschluss des Kollisionsrechts.

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