Prof. Dr. Jutta Müller-Lukoschek
Rz. 7
Der deutsche Gesetzgeber hat das deutsche Recht an die Vorgaben der ErbVO anzupassen. Die ErbVO gilt (wie jede EUVO) in Deutschland zwar unmittelbar (vgl. dazu § 1 Rn 40) sie regelt aber nur die "internationalen Fragen" (z.B. die Internationale Zuständigkeit), nicht dagegen die "internen" Zuständigkeiten (örtliche, sachliche oder funktionelle Zuständigkeit) in den einzelnen Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten sind daher gehalten, eigenständige Regelungen für die innerstaatliche Umsetzung der ErbVO zu treffen. In Deutschland liegt bereits ein entsprechendes Gesetz vor, wobei der Gesetzgeber die erforderliche Anpassung des deutschen Rechts an die ErbVO auch zum Anlass nahm, verschiedene derzeit noch im BGB geregelte verfahrensrechtliche Vorschriften in das FamFG zu überführen und zu glätten.
Das deutsche Ausführungsgesetz tritt am 17.8.2015 (dem Datum der Anwendbarkeit der ErbVO) in Kraft. Das "Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften" sieht neben dem neuen "Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetz"(IntErbRVG) ferner Änderungen an bestehenden Gesetzen vor, soweit die ErbVO Anpassungen erforderlich macht. Das betrifft:
Rz. 8
Die meisten Änderungen sind nicht überraschend. Sie betreffen u.a. die Abkehr vom Wohnsitzprinzip hin zum gewöhnlichen Aufenthalt sowie die Einführung des europäischen Nachlasszeugnisses und die damit verbundenen notwendigen Anpassungen des deutschen Rechts. So wird zum Beispiel § 35 GBO dahin ergänzt, dass der Nachweis der Erbfolge auch durch ein europäisches Nachlasszeugnis geführt werden kann.
Rz. 9
Überraschend ist allerdings, dass über die Regelungen der ErbVO hinaus die Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte künftig auch weiterhin z.T. auf nationalem (deutschen) Verfahrensrecht soll fußen können, denn § 105 FamFG ist nicht gestrichen worden (siehe dazu Rn 25).
Daneben werden die Vorschriften des EGBGB angepasst. Art. 25 neue Fassung EGBGB stellt nur noch einen Auffangtatbestand bereit für die wenigen Fälle, die vom Anwendungsbereich der ErbVO nicht erfasst werden. Art. 24 neue Fassung EGBGB stellt klar, dass dann die kollisionsrechtlichen Vorschriften der ErbVO entsprechend anzuwenden sind.
Auch das BGB erfährt Änderungen: So kann die nach der ErbVO mögliche Rechtswahl vertragsmäßig bzw. wechselbezüglich getroffen werden (vergleiche § 2278 Abs. 2 neue Fassung und § 2270 Abs. 3 neue Fassung BGB).