Prof. Dr. Jutta Müller-Lukoschek
Rz. 346
Eine eigenständige Regelung zu den erforderlichen Angaben sieht das IntErbRVG nicht vor, es bleibt auch insofern bei der pauschalen Verweisung auf Art. 65 ErbVO.
Die erforderlichen Angaben des Antragstellers schreibt Art. 65 Art. 3 ErbVO dezidiert und akribisch vor. Bei den Angaben handelt es sich nicht nur um die aus deutscher Sicht im Lichte der §§ 2354, 2355 BGB üblichen Informationen (wie z.B. persönliche Daten des Erblassers/Antragstellers, Todeszeitpunkt und Ort des Versterbens, sachliche/rechtliche Umstände, aus denen sich die erbrechtliche Stellung der Beteiligten ergeben), sondern der Umfang der Angaben geht über die nach deutschem Recht erforderlichen Angaben im Erbscheinsverfahren weit hinaus. Die ErbVO versucht sozusagen "auf Vorrat", Regelungen über den Inhalt des Antrages zu treffen, die auf jede denkbare Fallkonstellation und jedes mögliche anwendbare Erbrecht passen.
Aus Art. 65 Abs. 3 Hs. 1 ErbVO ergibt sich aber insofern eine Einschränkung: Der Antrag muss die aufgeführten Angaben nur enthalten, soweit sie von der Ausstellungsbehörde zur Beschreibung des Sachverhalts, dessen Bestätigung begehrt wird, benötigt werden (und auch nur, soweit sie dem Antragsteller bekannt sind).
Rz. 347
Art. 65 Abs. 3 Buchstabe f ErbVO verlangt insbesondere, dass der beabsichtigten Zweck des Zeugnisses – nämlich die beabsichtigte Verwendung in einem anderen Mitgliedstaat (vgl. Art. 63) – angegeben wird.
Darüber hinaus ist nach Art. 65 Abs. 3 Buchstabe j eine Angabe darüber erforderlich, ob der Erblasser einen Ehevertrag geschlossen hatte.
Beim Inhalt des ENZ sind ebenfalls Angaben zum Ehevertrag bzw. zum ehelichen Güterstand zu machen (Art. 68 Buchstabe h ErbVO), obwohl der Güterstand aus dem Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen ist (Art. 1 Abs. 2 Buchstaben d ErbVO). Auch die Vorschrift des Art. 68 Buchstabe l bereitet insofern Schwierigkeiten, als der Erbteil des Ehegatten gegebenenfalls vom Güterstand abhängt (im deutschen Recht: § 1371 Abs. 1 BGB, vgl. dazu Rn 74, 84 ff.).
Rz. 348
Für den Antrag kann sich der Antragsteller gem. Art. 65 Abs. 2 ErbVO eines Formblatts bedienen. Die den ENZ ausstellende Behörde (in Deutschland das Nachlassgericht) muss sich gem. Art. 67 Abs. 1 ErbVO des Formblatts bedienen, damit das ENZ sich optisch und inhaltlich in allen Mitgliedstaaten gleicht. Art. 67 Abs. 1 S. 2 ErbVO stellt ausdrücklich klar, dass die Ausstellungsbehörde das Formblatt "verwendet" (im Unterschied zu Art. 65 Abs. 2 ErbVO, der Antragsteller "kann" das Formblatt verwenden, denn beim Antrag kommt es nicht darauf an, dass er stets in gleicher Weise in allen Mitgliedstaaten gestellt würde).
Entsprechend schreibt § 39 Abs. 2 IntErbRVG für die Ausstellung des ENZ die Verwendung des Formblattes vor.