Rz. 263

Nicht eindeutig geregelt ist ferner die Frage, welche Rechtswahltatbestände die ErbVO bei den Abweichungen der Regelzuständigkeit nach Art. 4 ErbVO (bzw. Art. 10 ErbVO) durch die Zuständigkeitswahl nach Artt. 6, 7 und 9 im Auge hat. Wie oben ausgeführt, kann der Erblasser (neben der Möglichkeit, das anwendbare Recht insgesamt zu bestimmen) auch den Weg gehen, das anwendbare Recht nur hinsichtlich der Zulässigkeit und Wirkungen der Verfügung von Todes wegen zu wählen (Art. 24 Abs. 2 oder Art. 25 Abs. 3 ErbVO – "isolierte Rechtswahl", vgl. dazu Rn 177 ff.).

Der Wortlaut des Art. 5 Abs. 1 ErbVO –"ist das nach Art. 22 zur Anwendung auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen gewählten Recht ..." deutet daraufhin, dass nur eine umfassende Rechtswahl des Erblassers (nach Art. 22 ErbVO) den Verfahrensparteien eine Abweichung von der Aufenthaltszuständigkeit gestattet.[208] Es wird aber auch vertreten, dass die Parteien eine Gerichtsstandsvereinbarung auch dann treffen können, wenn der Erblasser lediglich eine Rechtswahl hinsichtlich der Zulässigkeit und der materielle Wirksamkeit seiner Verfügung von Todes wegen getroffen hatte.[209] Nur eine solche – weite – Interpretation wahre die Interessen der Parteien.

[208] Janzen, DNotZ 2012, 484, 491, Fn 22; Heinig, RNotZ 2014, 197, 227.
[209] Dutta, FamRZ 2013, 4, 6, 7; MüKo-BGB-EUErbVO/Dutta, Art. 5 Rn 5.

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