Rz. 16

Die Einschaltung eines Schadenabwicklungsunternehmens ist in § 8a VAG geregelt. Hiernach muss ein Kompositversicherer die Leistungsbearbeitung an ein selbstständig arbeitendes Schadenabwicklungsunternehmen übertragen.

 

Rz. 17

Die Übertragung der Schadenabwicklung auf ein Schadenabwicklungsunternehmen erfolgt durch einen sog. "Funktionsausgliederungsvertrag" zwischen der Rechtsschutzversicherung und dem Serviceunternehmen.

 

Rz. 18

Trotz der Einschaltung eines Schadenabwicklungsunternehmens bleibt der Versicherer Schuldner der Versicherungsleistung.

 

Rz. 19

Im Übrigen ist in § 126 VVG (§ 158l Abs. 2 S. 1 VVG a.F.) bestimmt, dass trotz der Einschaltung eines Schadenabwicklungsunternehmens der Versicherer Schuldner der Versicherungsleistung bleibt. Diese Regelung beinhaltet eine gesetzliche Prozessstandschaft des Schadenabwicklungsunternehmens.

 

Rz. 20

Die Einschaltung eines Schadenabwicklungsunternehmens berührt das Rechtsverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer nicht. Außerhalb der Schadenabwicklung bleibt der Versicherer "Herr des Versicherungsverhältnisses".[7]

[7] Van Bühren/Schneider, Handbuch Versicherungsrecht, § 13 Rn 5, 6.

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