Rz. 32

Für die Beteiligung von Rechtsschutz bringt die 4. KH-Richtlinie insoweit Neuerungen, als hiernach neben der bisherigen Einschaltung des Anwaltes im Ausland, ggf. mit einem deutschen Anwalt als Korrespondenzanwalt, zwei neue Verfahren in Betracht kommen. Dies sind:

das Verfahren vor dem inländischen Regulierungsbeauftragten und
ersatzweise oder anschließend das Verfahren vor der Entschädigungsstelle.

In beiden Verfahren ist Gegenstand der rechtlichen Interessenwahrnehmung die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfallereignis.

 

Rz. 33

Der Auslandsrechtsschutzfall in § 5 Abs. 1b ARB 2010 geregelt (vgl. hierzu § 10 Rn 243 ff.).

 

Rz. 34

Nach § 5 Abs. 1b ARB 2010 trägt der Rechtsschutzversicherer die Kosten eines am Ort des zuständigen Gerichts ansässigen ausländischen oder im Inland zugelassenen Rechtsanwaltes. Zu den Auswirkungen der 4. KH-Richtlinie auf die Rechtsschutzleistung vgl. im Einzelnen § 10 – Leistungen der Rechtsschutzversicherung (siehe § 10 Rn 257 ff.).

Abweichend von ARB 2000 ist in § 5 Abs. 1 lit. b in Abs. 2 ARB 2008/2010 eine Regelung hinzugekommen mit folgendem Inhalt:

Zitat

Ist der Rechtsschutzfall durch einen Kraftfahrtunfall im europäischen Ausland eingetreten und eine zunächst betriebene Regulierung mit dem Schadenregulierungsbeauftragten bzw. der Entschädigungsstelle im Inland erfolglos geblieben, sodass eine Rechtsverfolgung im Ausland notwendig wird, trägt der Versicherer zusätzlich die Kosten eines inländischen Rechtsanwaltes bei der Regulierung mit dem Schadenregulierungsbeauftragten bzw. der Entschädigungsstelle im Inland für dessen gesamte Tätigkeit im Rahmen der gesetzlichen Gebühren bis zur Höhe von … EUR.

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