Rz. 17
Für die Wirksamkeit der Vergütungsvereinbarung muss der Rechtsanwalt den Katalog der Formvorschriften von § 3a Abs. 1 RVG beachten, die eine Informations-, Warn- und Beweisfunktion erfüllen sollen.
a) Umfang des Formzwangs
Rz. 18
Die Vereinbarung über die Vergütung unterliegt nach § 3a Abs. 1 S. 1 RVG der Textform. Formbedürftig ist daher nur die Vereinbarung, also der Text, in dem die Parteien ihre Vergütung vertraglich fixieren. Diese Vereinbarung muss von beiden Parteien auf derselben Urkunde unterzeichnet werden, es sei denn, dass mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen werden, die die Abrede enthalten, dass die für die andere Partei bestimmte Urkunde übergeben wird, § 126 Abs. 2 BGB. Sofern die Vergütungsvereinbarung aus mehreren Seiten besteht, muss deren Verbindung für die Wahrung der Form erkennbar sein, es sei denn, dass die einzelnen Seiten jeweils einen in sich geschlossenen Erklärungsinhalt in Form einer Staffelhonorarvereinbarung betreffen.
Rz. 19
Unter den Begriff der Vergütung sind neben den Gebühren auch die Auslagen zu fassen. Daher unterliegt auch die Auslagenvereinbarung dem Formerfordernis, es sei denn, dass es um die Vereinbarungen über die Anzahl der zu fertigenden Kopien geht, hier genügt bereits die Anfertigung im bloßen Einverständnis mit dem Mandanten. In die Vereinbarung müssen die Fälligkeitsregelungen, etwaige Vorschussregelungen, Regelungen über die Vergütung bei vorzeitiger Beendigung des Mandates, die Vergütung von Vertretern und sonstigen Hilfspersonen sowie Vereinbarungen über den Gerichtsstand für die Vergütungsklage aufgenommen werden.
b) Textform im Sinne von § 3a Abs. 1 S. 1 RVG
Rz. 20
Die in § 3a Abs. 1 S. 1 RVG vorgeschriebene Textform ist die einfachste Form einer schriftlichen Erklärung, wodurch die klassischen Formzwecke der Warn-, Beweis- und Identitätsfunktion nicht erfüllt werden. Vielmehr wird durch die Textform gewährleistet, dass der Inhalt der Erklärung dokumentiert wird und sich die Beteiligten zuverlässig darüber informieren können. Die Anforderungen an die Textform werden in § 126b S. 1 BGB normiert, wonach die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht wird. Eine Legaldefinition des dauerhaften Datenträgers findet sich in § 126b S. 2 BGB. Insoweit ist ein dauerhafter Datenträger jedes Medium, das
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es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und |
2. |
geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben. |
Rz. 21
Durch die geringen Anforderungen, die an die Textform gestellt werden, genügt es, wenn die Vergütungsvereinbarungen über elektronische Medien übermittelt werden. Daher ist die Textform gewahrt, wenn die Vereinbarung per Computerfax, Telefax, E-Mail, CD-ROM oder SMS abgeschlossen wird, sofern sie beim Adressaten dauerhaft gespeichert und von ihm am Bildschirm, im Display oder als Ausdruck gelesen werden kann. Hierbei ist im Rahmen der Textform die eigenhändige Unterschrift auf der Urkunde sowie eine sie ersetzende qualifizierte elektronische Signatur nach § 126a BGB beim Einsatz von E-Mails entbehrlich. Entsprechend genügt die Übermittlung einer Kopie oder eines Faxes, wenn die Person des Erklärenden sowie der Abschluss der Erklärung aus dem Medium erkennbar sind.
Rz. 22
Der Rechtsanwalt und der Mandant sind aber nicht an die Form der Textform gebunden. Daher ist die Textform auch in den Fällen erfüllt, in denen eine strengere Form wie die Schriftform § 126 BGB, die elektronische Form § 126a BGB oder die notarielle Beurkundung § 126 Abs. 4 BGB gewählt wurde. Für die Praxis ist dem Rechtsanwalt die Wahl einer strengeren Schriftform unter der Berücksichtigung der fehlenden Beweisfunktion der Textform zu raten. Insoweit leidet die Textform an erheblichen Unsicherheitsmomenten im Hinblick darauf, ob der Mandant die entsprechende Willenserklärung tatsächlich abgegeben hat. Es besteht die Gefahr, dass sich der Mandant seiner Gebührenpflicht dadurch entledigt, dass er behauptet, ein entsprechendes Fax stamme nicht von ihm oder sei nicht von ihm unterzeichnet worden. Den erforderlichen Beweis für das Gegenteil wird der Rechtsanwalt beim Einsatz von elektronischen Medien in der Regel nicht führen können.
Praxishinweis
Es ist dem Rechtsanwalt für Erbrecht dringend zu raten, dass er sich auf die von Gesetzes wegen vorgeschriebene Form nicht bes...